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Berlin: (hib/PK) Der Deutsche Ethikrat hält einstimmig an der Hirntod-Diagnose als Voraussetzung für eine postmortale Organentnahme fest. Die Mehrheit des Gremiums sei zudem der Auffassung, dass der Hirntod „ein sicheres Todeszeichen ist“, heißt es in einer Unterrichtung des Ethikrates (18/4256) an den Bundestag. Die Spende lebenswichtiger Organe dürfe nur zulässig sein, wenn der Tod des möglichen Organspenders festgestellt sei. Eine Minderheit des Gremiums halte hingegen den Hirntod nicht für den Tod des Menschen und sehe darin lediglich ein notwendiges Entnahmekriterium.
Nach Ansicht des Expertenrates sollten die Methoden der Hirntoddiagnostik auf der Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse kontinuierlich angepasst werden. Zudem sollte die Forschung im Zusammenhang mit Hirntoddiagnostik und Organspende hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Grundlagen sowie der psychosozialen Beratung und Begleitung gefördert werden. Da die Hirntoddiagnostik eine hohe medizinische Fachkompetenz erfordere, sollten die Ärztekammern für die nötige Aus-, Fort- und Weiterbildung sorgen, heißt es in den Empfehlungen weiter.
Die Angehörigen sind den Angaben zufolge im Rahmen ihres Totensorgerechts zur Entscheidung über eine Organspende berufen, wenn der mögliche Spender zu Lebzeiten keine Erklärung für oder gegen eine Organentnahme abgegeben und auch keine Vertrauensperson hierfür benannt hat. Nach Ansicht des Ethikrates sind in der Kommunikation mit den Angehörigen „erhebliche Verbesserungen“ nötig. „Hierzu gehören möglichst früh einsetzende Gespräche in einer ruhigen Umgebung und einem angemessenen zeitlichen Rahmen.“ Die Beratungen sollten ergebnisoffen geführt werden. Auch eine Ablehnung der Organspende sollte respektiert werden.
Bei der Beratung der Angehörigen sollten „die sprachlichen und kulturellen Barrieren von Menschen mit Migrationshintergrund“ berücksichtigt werden, schreibt der Ethikrat weiter. Wenn Angehörige die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschten, sollte ein Dolmetscher zugezogen werden. Die Finanzierung solcher Dienste sollte rechtlich geregelt werden und unbürokratisch ablaufen. Auf Wunsch der Angehörigen sollte zudem der Kontakt zu religiösen Instanzen oder Geistlichen ermöglicht werden.
Gesetzlichen Änderungsbedarf sieht der Ethikrat auch bei sogenannten organprotektiven Maßnahmen. Mit der organprotektiven Intensivtherapie werden funktionelle Schäden und Verluste der zur Transplantation vorgesehenen Organe vermieden. Liege keine Einwilligung des Organspenders vor, sollte geregelt werden, welche Personen die Entscheidung über die nötigen organprotektiven Maßnahmen vor Feststellung des Hirntodes treffen können. Zudem sei hier eine Fristenregelung sinnvoll, was die Zulässigkeit dieser Eingriffe bis zur abschließenden Feststellung des Hirntodes angehe.
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