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Berlin: (hib/FLA) Als überfällig oder überflüssig haben Experten einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Einführung von Gruppenverfahren im Zivilprozessrecht (18/1464) eingestuft. Erreicht werden soll nicht zuletzt, dass auch kleinere Individualschäden vor Gericht gebracht werden können, wenn sie massenhaft auftreten. Die gegensätzlichen Einschätzungen wurden heute offenbar bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz unter der Leitung von Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen).
„Keinen Bedarf“ dafür sah Peter Fölsch, Deutscher Richterbund e.V. (DRB), Richter am Landgericht Lübeck. Der Gesetzentwurf genüge nicht „den Anforderungen an das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs“ für die Teilnehmer. Zudem sei „eine weitere Belastung der Justiz“ die Folge.
Professor Axel Halfmeier (Leuphana Universität Lüneburg, Leuphana Law School, Professor für Bürgerliches Recht, Rechtsvergleichung sowie Internationales Privat- und Verfahrensrecht) hatte die Grünen bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs beraten. Er verwies unter anderem darauf, dass berechtigte Individualansprüche einzelner Betroffener „aufgrund faktisch vorhandener Zugangsbarrieren“ nicht durchgesetzt würden - „ökonomische, soziale und psychologische Barrieren“. Es bestehe aber „das gesamtgesellschaftliche Interesse an der Durchsetzung“.
Paul Hecht, LL.M. (Daimler AG) erklärte für den Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI), dem „verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährleistungsanspruch“ werde „durch die Klagemöglichkeiten, die die deutsche Rechtsordnung vorsieht, vollumfänglich Rechnung getragen“. Im Gesetzentwurf werde überdies konkret kein Defizit festgestellt. Fazit: „Die Schaffung einer weiteren Verfahrensart ist unnötig.“
Professor Burkhard Hess (Max Planck Institute Luxembourg, Executive Director of the Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law) hielt den Gesetzentwurf für „nicht geeignet, die selbst gesetzten Ziele zu verwirklichen“. So werde nur die „Bündelung von Bagatellfällen“ erreicht, nicht „sämtliche Massen- und Streuschäden“.
Professor Jürgen Kessler (Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Professor für Deutsches, Europäisches und Internationales Handels-, Gesellschafts-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht) begrüßte „im Grundsatz“ den Gesetzentwurf. Das deutsche Prozessrecht bleibe „noch deutlich“ hinter dem Standard in vielen EU-Staaten zurück. Er verwies auf eine Empfehlung der EU-Kommission, der zufolge „durch die Einführung eines Instruments des kollektiven Rechtsschutzes insbesondere Verbrauchern verbesserte Chancen zu einem effektiven Schadensausgleich“ eröffnet werden sollen.
Deutschland gelte europaweit in dem Bereich als der „letzte Mohikaner, meinte Professor Caroline Meller-Hannich (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Handelsrecht). Den Gesetzentwurf bewertete sie als „grundsätzlich gelungen“.
Für Roland Stuhr, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), ist der Gesetzentwurf ein „ganz wichtiger Beitrag für die überfällige Diskussion in Deutschland, dass wir Rechts- und Verfahrensinstrumente benötigen, die die eklatanten Lücken bei der Durchsetzung von individuellen Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüchen regeln“.
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