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Berlin: (hib/HAU) Die Rechtsform der Nationalen Anti-Doping Agentur (Nada) als Stiftung des bürgerlichen Rechts bleibt erhalten. Das machte ein Vertreter des Bundesinnenministeriums (BMI) am Mittwoch vor dem Sportausschuss deutlich. Bei der Gründung der Nada im Jahr 2002 habe man so entschieden, um ein möglichst unabhängiges Arbeiten der Nada zu ermöglichen. „Das halten wir nach wie vor für eine vernünftige Regelung, auch um die Stakeholder und Finanziers der Nada nicht aus der Verantwortung zu entlassen“, sagte der BMI-Vertreter. Das Stakeholdermodell der Nada umfasst die Politik (Bund und Länder), die Wirtschaft und den organisierten Sport. In den letzten Jahren hatte es immer wieder Probleme bei der Finanzierung der Nationalen Anti-Doping Agentur gegeben.
Während einer ersten Beratung des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfes für ein Anti-Doping Gesetz (18/4898) machte ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) deutlich, auf eine Kronzeugenregelung in der Vorlage verzichten zu wollen. Eine solche war zuvor seitens der SPD-Fraktion ins Spiel gebracht worden mit der Verweis, dass eine solche Regelung in anderen Rechtsgebieten erfolgreich angewendet werde. Die Bundesregierung halte die Einführung einer expliziten Kronzeugenregelung im Anti-Doping Gesetz für nicht nötig, stellte der Ministeriumsvertreter klar. Das Strafgesetzbuch sehe eine solche Regelung im Falle der organisierten Kriminalität vor, was auch bei Dopingfällen gelten könne.
Auf die Kritik der Grünen eingehend, die Bundesregierung habe die kritische Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff ignoriert, sagte der BMJV-Vertreter, der dem Bundestag vorgelegte Entwurf weiche gerade in diesem Bereich deutlich von dem Referentenentwurf ab und berücksichtige die Kritik Voßhoffs. In dem Entwurf gebe es keine datenschutzrechtlichen Probleme, betonte der Ministeriumsvertreter. Den Einwand aus den Reihen der Unionsfraktion, wonach Sachverständige bei einer der vorherigen Sitzungen des Sportausschusses dafür plädiert hätten, die klarstellenden Regelungen zur Sportgerichtsbarkeit nicht in Paragraf 11 des Anti-Doping Gesetzes sondern in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu regeln, wies der BMJV-Vertreter zurück. In der ZPO sei die Sportgerichtsbarkeit ein noch größerer Fremdkörper als im Anti-Doping Gesetz, sagte er und bot gleichzeitig an, die dahingehenden Regelungen in dem Gesetz deutlicher zu formulieren.
Abwehrend trat der Ministeriumsvertreter auch der Forderung der Linksfraktion nach einer Änderung der Regelungen zur Besitzstrafbarkeit gegenüber, die nach Ansicht der Fraktion erst bei „nicht geringen Mengen“ greifen sollte. Diese Regelung habe im Arzneimittelgesetz (AMG) ihre Berechtigung, weil Selbstgefährdung nicht strafbar sei, sagte der BMJV-Vertreter. Im Anti-Doping Gesetz finde sich jedoch eine andere Konstruktion, weil es um einen „betrugsähnlichen Tatbestand“ gehe, in dem die Absicht nachzuweisen sei, einen Wettbewerb beeinflussen zu wollen.
Änderungsbedarf gibt es aus Sicht der Bundesregierung bei einer anderen Frage, sagte der Beamte weiter. So wolle man die Anregung des Bundesrates aufgreifen und klarer regeln, dass die Strafbarkeit des Selbstdopings auch dann greift, wenn die Anwendung des Dopingmittels im Ausland und die gedopte Wettkampfteilnahme im Inland erfolgt. Man sei dabei, Formulierungshilfen zu entwickeln, sagten die Vertreter von BMI und BMJV übereinstimmend.
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