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Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat fordert Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD (18/5295, 18/5089) zu alternativen Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten. So fordert die Länderkammer unter anderem, dass die einzurichtenden Verbraucherschlichtungsstellen zentral von einer Stelle des Bundes anerkannt werden sollen. Auch eine Universalschlichtungsstelle solle der Bund einrichten, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates in einer Unterrichtung der Bundesregierung (18/5760). Der bisher vorliegende Gesetzentwurf sieht hingegen vor, dass das jeweilige Bundesland für die Anerkennung der Stellen zuständig sein sowie eine Universalschlichtungsstelle vorhalten soll.
Der Bundesrat argumentiert, dass eine zentrale Anerkennung einheitliche Verfahren garantiere und eine vom Bund geführte Universalschlichtungsstelle das Fachwissen bündle. Zudem verweist die Länderkammer darauf, dass die Frist zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie bereits abgelaufen sei. Die Einrichtung der Universalschlichtungsstellen und Anerkennungsverfahren in den Ländern sei aber mit einem erheblichen Zeitbedarf verbunden.
In ihrer Gegenäußerung weist die Bundesregierung die grundsätzlichen Forderungen des Bundesrates zurück. Es sei nicht "zwingend geboten", die Anerkennung als auch die Universalschlichtungsstelle in die Zuständigkeit des Bundes fallen zu lassen. Zudem werde das Gesetz die Anerkennung entsprechend detailliert regeln. Dann noch bestehende Beurteilungsspielräume führen nach Ansicht der Bundesregierung nicht zu der "vom Bundesrat befürchteten Rechtszersplitterung". Zudem könnten die Länder gemeinsam eine Universalschlichtungsstelle einrichten, wenn sie das wünschten.
Ziel der grundlegenden EU-Richtlinien und des Gesetzentwurfes ist es, Verbrauchern eine Alternative zum Rechtsweg bei Streitigkeiten bezüglich Kauf- und Dienstleistungsverträgen zu geben. Mit dem einzuführenden Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) sollen Kriterien und grundlegende Verfahrensmodalitäten zur Anerkennung der Streitschlichtungsstellen festgelegt werden. So soll zum Beispiel sichergestellt werden, dass die Stellen unabhängig und unparteilich agieren. Zudem soll sowohl für Verbraucher als auch Unternehmen das Prinzip der freiwilligen Beteiligung gelten.
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