§§ 39 bis 43, § 51 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481, 495, 1555), zuletzt geändert durch Art. 8 Zollfahndungsneuregelungsgesetz vom 16.08.2002 (BGBI. I S. 3202, 3216)
- Auszüge -
§ 39 - Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalamt berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie die Telekommunikation einschließlich der dazu nach Wirksamwerden der Anordnung (§ 40) innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 41 Durchführungsvorschriften
(5) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39 bis 43 dieses Gesetzes.
Mitglieder des Gremiums gemäß § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Anzahl Mitglieder: | 9 |
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Vorsitzender: | Ruprecht Polenz |
Fraktion | Abgeordnete |
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SPD | Hermann Bachmaier
| Christian Lange (Backnang) | Dr. Rainer Wend | Uta Zapf | |
CDU/CSU | Ruprecht Polenz
| Christian Schmidt (Fürth) | Dr. Andreas Schockenhoff | |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | Hans-Christian
Ströbele | |
FDP | Dr. Max Stadler
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