Gremium
15. Wahlperiode
Gremium gemäß § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Die Einrichtung dieses Gremiums war
erforderlich geworden, nachdem das Zollkriminalamt die Befugnis
erhalten hatte, zur Verhütung von Straftaten nach dem
Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis - nach gerichtlicher
Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft - in Einzelfällen
beschränken zu können. Um die parlamentarische Kontrolle
sicherzustellen, unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen in
Abständen von höchstens sechs Monaten das Gremium nach
§ 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, das
zunächst aus 5, seit 1995 aus 9 Mitgliedern des Deutschen
Bundestages besteht, über die Durchführung der
Maßnahmen nach den §§ 39 bis 43 AWG.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/kontrollgremien/awg/