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15. Wahlperiode
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Gremium gemäß § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Die Einrichtung dieses Gremiums war erforderlich geworden, nachdem das Zollkriminalamt die Befugnis erhalten hatte, zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis - nach gerichtlicher Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft - in Einzelfällen beschränken zu können. Um die parlamentarische Kontrolle sicherzustellen, unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen in Abständen von höchstens sechs Monaten das Gremium nach § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, das zunächst aus 5, seit 1995 aus 9 Mitgliedern des Deutschen Bundestages besteht, über die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 39 bis 43 AWG.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/kontrollgremien/awg/
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