A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
Immunität
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Abgeordnete können nur mit Genehmigung des Bundestages strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörde muss die Bundestagspräsidentin über das Ermittlungsverfahren gegen einen Abgeordneten informieren. Die Präsidentin leitet daraufhin das Ersuchen an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiter, der dem Plenum einen Beschlussvorschlag unterbreitet.
Die Immunität des Abgeordneten wird durch die Indemnität ergänzt.