Glossar
Wahlen
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Indemnität
Nach dem Grundgesetz darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seines Abstimmungsverhaltens oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem der Ausschüsse des Bundestages gemacht hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder in anderer Weise außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dieser Schutz gilt auch für Äußerungen in den Fraktionen oder in der Gruppe.
Dagegen gilt dieses Recht nicht für Äußerungen
außerhalb des parlamentarischen Bereichs und auch nicht
für verleumderische Beleidigungen.
Indemnität und Immunität sind nach der historischen
Entwicklung wesentliche Erfordernisse dafür, dass Abgeordnete
sich frei entscheiden können und das Parlament
funktionsfähig bleibt.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/i2