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Wahlkampfkostenerstattung

Während die staatliche Parteienfinanzierung im Parteiengesetz geregelt ist, gilt für unabhängige Wahlkreisbewerber die Regelung des § 49 b Bundeswahlgesetz.

Danach erhalten Direktkandidaten, die von Wahlberechtigten vorgeschlagen wurden und in ihrem Wahlkreis mindestens 10 % der abgegebenen gültigen Erststimmen errungen haben, für jede auf sie entfallende gültiger Erststimme 4 DM.

Allerdings muss dieser Betrag beim Präsidenten des Deutschen Bundestages innerhalb von 2 Monaten nach der Konstituierung des Bundestages beantragt werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/k4
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