Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Home  |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > PARLAMENT > Wahlen > Glossar >
Wahlen
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

A  B  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  R  S  T  U  V  W  Z

Tod eines Abgeordneten

Stirbt ein Abgeordneter, dann zieht i.d.R. für ihn ein Nachrücker in den Bundestag ein. Nachrücker ist ein Kandidat der Landesliste der Partei, für die der gestorbene Abgeordnete kandidiert hatte.

Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen:

  1. Ist die Landesliste erschöpft, dann bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
  2. War der gestorbene Abgeordnete als Unabhängiger direkt gewählt worden, dann muss im entsprechenden Wahlkreis eine Ersatzwahl stattfinden.
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/t2
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion
ZUM THEMA