hib-Meldung
294/2004
Stand: 30.11.2004
Ausgabe von Pfandbriefen durch Kreditinstitute neu regeln
15/4321) vorgelegt. Gleichzeitig
soll das Gesetz die bisherige Qualität des Pfandbriefs
verbessern. Zu diesem Zweck will die Regierung das
Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft definieren, dessen
Betrieb eine Erlaubnis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht voraussetzt. Die Institute
müssten im Erlaubnisverfahren nachweisen, dass sie bestimmte
Mindestanforderungen erfüllen. Zugleich solle es der Aufsicht
ermöglicht werden, sämtliche Pfandbriefe emittierenden
Institute zu beaufsichtigen. Die Erlaubnisvoraussetzungen sollen im
Pfandbriefgesetz teilweise strenger, aber auch genauer dargestellt
werden. Vorgeschrieben werden solle unter anderem ein Kernkapital
von mindestens 25 Millionen Euro und ein Geschäftsplan, aus
dem hervorgeht, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft
voraussichtlich nachhaltig betreiben werde, über einen
entsprechenden organisatorischen Aufbau verfüge sowie
Regelungen und Instrumente zur Steuerung, Überwachung und
Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und des darauf
gründenden Emissionsgeschäftes nachweisen könne. Die
Bundesanstalt solle befugt werden, die Erlaubnis zum
Pfandbriefgeschäft auch dann aufzuheben, wenn die
Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe
ausgegeben habe und auch nicht zu erwarten sei, dass dies innerhalb
der nächsten sechs Monate als regelmäßiges
Bankgeschäft wieder geschieht. Für sämtliche
Pfandbriefbanken solle darüber hinaus es zur Pflicht werden,
bei hypothekarischen Beleihungen einen am nachhaltig zu erzielenden
Ertrag orientierten Beleihungswert zu ermitteln und lediglich 60
Prozent dieses Wertes als Deckung zu verwenden. Auch die von der
Bundesanstalt regelmäßig bei Hypothekenbanken
vorgenommenen "Deckungsprüfungen" sollen auf die
Pfandbriefbanken ausgeweitet werden. Darüber hinaus will die
Regierung die Pfandbriefbanken verpflichten, weit reichende
Informationen über Qualität und Zusammensetzung der
Deckungsmassen öffentlich bekannt zu geben. Der deutsche
Pfandbrief sei das größte Marktsegment des
europäischen Rentenmarktes und Vorbild für zahlreiche
Produkte nach ausländischen Rechtsordnungen, heißt es in
dem Entwurf. Er stehe im zunehmenden Wettbewerb auch mit
ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen. Der Bundesrat
unterstützt in seiner Stellungnahme das Ziel, den hohen
Standard des deutschen Pfandbriefes zu bewahren, dessen Ruf den
Emittenten an den internationalen Kapitalmärkten
günstigere Finanzierungsmöglichkeiten verschaffe. Die
Länderkammer will jedoch geprüft haben, ob Vorschriften
zur Emission von Luftfahrzeugpfandbriefen in das Gesetz aufgenommen
werden können und ob für Kreditinstitute, die keine
Pfandbriefe ausgeben, ein verbindlicher Rechtsrahmen für
gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen werden kann. Der
Bundesrat hat darüber hinaus eine Reihe weiterer
Prüfwünsche. So schlägt er vor, kleinvolumige
Pfandbriefe zusammenzufassen und dadurch die Emissionsvolumina
flexibler zu gestalten, um den potenziellen Investorenkreis
vergrößern zu können. Die Gefahr, dass dadurch das
Emissionsvolumen aufgeblüht werde, bestehe nicht, weil die
strengen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssten. Ein
zusätzliches Insolvenzrisiko sei wegen der Insolvenzfestigkeit
der jeweiligen Deckungsmasse nicht gegeben, heißt es in der
Stellungnahme.
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will die Ausgabe von
Pfandbriefen allen Kreditinstituten ermöglichen, die in der
Lage sind, bestimmte gesetzliche Qualitätsanforderungen zu
erfüllen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des
Pfandbriefrechts (Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_294/02