Informationsfreiheitsgesetz
Position der FDP
© FDP
Eine transparente
Verwaltung für die Bürgergesellschaft
Ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist ein richtiger Schritt hin zu mehr Transparenz der Verwaltung und zu mehr Bürgerrechten. Daher begrüßt die FDP-Bundestagsfraktion grundsätzlich die Vorlage eines Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
Ein Informationsfreiheitsgesetz muss aber auch seinem Anspruch gerecht werden. Bei dem vorgelegten Entwurf handelt es sich hingegen eher um ein Informationsfreiheitsverhinderungsgesetz. Die Vielzahl von speziellen Ausnahmeregelungen, insbesondere für bestimmte Behörden, führen das Gesetz ad absurdum. Zudem wird schon ganz grundsätzlich der Anspruch nicht ohne Wenn und Aber gewährt, sondern mit einem verräterischen Nebensatz eingeschränkt: "ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen", heißt es da in § 1 des Gesetzentwurfs. Nach Meinung der FDP wie auch aller Experten, die in der Anhörung zum Informationsfreiheitsgesetz am 14.03.2005 im Bundestag Stellung nahmen, heißt das im Umkehrschluss, dass ein "berechtigtes Interesse" jedenfalls dargelegt werden muss. In der Begründung zum Gesetzentwurf steht da zwar etwas anderes, aber in der Praxis der Gesetzesanwendung zählt später der Gesetzeswortlaut und der schränkt den Anspruch ein.
Die FDP-Bundestagsfraktion will ein klares und handhabbares Informationsfreiheitsgesetz. Wenn es uns um Transparenz geht, dann müssen wir gerade für ein solches Gesetz eine klare, eindeutige und transparente Sprache finden, die es Behörden wie auch insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, Informationensbegehren erfolgreich und möglichst reibungslos zu verfolgen.
Daher setzt sich die FDP-Bundestagsfraktion für ein gestrafftes Informationsfreiheitsgesetz ein:
gisela.piltz@bundestag.de
www.gisela-piltz.de
Ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist ein richtiger Schritt hin zu mehr Transparenz der Verwaltung und zu mehr Bürgerrechten. Daher begrüßt die FDP-Bundestagsfraktion grundsätzlich die Vorlage eines Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
Ein Informationsfreiheitsgesetz muss aber auch seinem Anspruch gerecht werden. Bei dem vorgelegten Entwurf handelt es sich hingegen eher um ein Informationsfreiheitsverhinderungsgesetz. Die Vielzahl von speziellen Ausnahmeregelungen, insbesondere für bestimmte Behörden, führen das Gesetz ad absurdum. Zudem wird schon ganz grundsätzlich der Anspruch nicht ohne Wenn und Aber gewährt, sondern mit einem verräterischen Nebensatz eingeschränkt: "ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen", heißt es da in § 1 des Gesetzentwurfs. Nach Meinung der FDP wie auch aller Experten, die in der Anhörung zum Informationsfreiheitsgesetz am 14.03.2005 im Bundestag Stellung nahmen, heißt das im Umkehrschluss, dass ein "berechtigtes Interesse" jedenfalls dargelegt werden muss. In der Begründung zum Gesetzentwurf steht da zwar etwas anderes, aber in der Praxis der Gesetzesanwendung zählt später der Gesetzeswortlaut und der schränkt den Anspruch ein.
Die FDP-Bundestagsfraktion will ein klares und handhabbares Informationsfreiheitsgesetz. Wenn es uns um Transparenz geht, dann müssen wir gerade für ein solches Gesetz eine klare, eindeutige und transparente Sprache finden, die es Behörden wie auch insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, Informationensbegehren erfolgreich und möglichst reibungslos zu verfolgen.
Daher setzt sich die FDP-Bundestagsfraktion für ein gestrafftes Informationsfreiheitsgesetz ein:
- 1. Informationsanspruch für jedermann ohne Wenn und Aber.
- 2. Unzweideutiger Schutz für personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
- 3. Schutz der behördlichen Entscheidungsfindung.
- 4. Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den allgemeinen Grundsätzen, ohne auslegbare und streitträchtige Spezialtatbestände, die den Informationsanspruch unnötig einschränken.
- 5. Informationsfreiheitsbeauftragter als Schlichtungsstelle, so dass Streitigkeiten schnell und unkompliziert beigelegt werden können. Der Rechtsweg soll erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eröffnet sein.
- 6. Kein Gesetz auf Probe, also keine zeitliche Geltungsbefristung.
gisela.piltz@bundestag.de
www.gisela-piltz.de
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/inffrges/infofreifdp