Wer kann Petitionen einreichen?
Artikel 17 Grundgesetz gewährt jedermann das
Recht, Bitten und Beschwerden einzureichen. Es ist nicht die Rede
von "Deutschen", "Wahlberechtigten" oder "Volljährigen".
Das Petitionsrecht gilt somit für Erwachsene und
Minderjährige, für Ausländer und Staatenlose und
auch für Inhaftierte. Der Bürger kann sich in eigener
Sache, für einen anderen oder im allgemeinen Interesse an den
Petitionsausschuss wenden.
"Jedermann" ist auch der Soldat. Er hat zwar im Wehrbeauftragten
des Deutschen Bundestages eine besondere Institution, an die er
sich wenden kann. Er kann aber zusätzlich den
Petitionsausschuss anrufen. Die Regeln der Zusammenarbeit zwischen
dem Petitionsausschuss und dem Wehrbeauftragten ergeben sich aus
der Anlage zu Nr. 7.6 der Verfahrensgrundsätze.