Wie reicht man eine Petition ein?
Weil das Petitionsrecht ein allgemeines Recht ist,
muss es auch mühelos in Anspruch genommen werden können.
Deshalb gilt für den Petenten nur die Auflage, sich
schriftlich (mit Adresse und Unterschrift) zu äußern. Es
gibt darüber hinaus keine Formvorschriften und auch keine
Vordrucke wie bei antragsbezogenen Vorgängen. Die Unterschrift
ist zwar erforderlich, sie muss aber nicht beglaubigt sein.
Einzelangaben zur Person sind entbehrlich, wenn dies zur
Aufklärung des Sachverhalts nicht unbedingt von Nöten
ist.
In letzter Zeit erreichen den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages auch Zuschriften über Internet und e-Mail. Sie
sind in der Regel zwar einem Absender zuzuordnen, enthalten aber
nicht die im amtlichen Schriftverkehr zur Zeit noch übliche
persönliche Unterschrift. Deshalb werden die Absender dieser
Zuschriften gebeten, die Eingabe unterschrieben erneut an den
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu schicken.
Die Richtlinie und ein Formular, das Ihnen die Eingabe erleichtern
soll, findet man unter "Das Einreichen einer
Petition".