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126/2003
Stand: 11.06.2003
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Neues Geschmacksmustergesetz soll europäischen Vorgaben folgen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts (15/1075) vorgelegt, mit dem die verbindlichen Vorgaben der EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Damit will die Regierung das deutsche Geschmacksmustergesetz, das aus dem Jahre 1876 stammt, insgesamt neu fassen. Eine verbindliche Vorgabe zur rechtlichen Behandlung von Ersatzteilen enthält die Richtlinie nicht, schreibt die Bundesregierung. Den EU-Staaten werde vielmehr ermöglicht, ihre Vorschriften in diesem Bereich zunächst beizubehalten. Änderungen seien nur zulässig, wenn diese zu einer Liberalisierung des Handels mit derartigen Bauelementen führen. In Deutschland sieht schon das jetzige Geschmacksmustergesetz keine Einschränkung für Ersatzteile vor, so dass Einzelteile einer Fahrzeugkarosserie wie Kotflügel oder Motorhaube geschützt werden können. Dagegen plädierten nach Darstellung der Regierung Vertreter des freien Ersatzteilmarktes dafür, eine Reparaturklausel in den Entwurf aufzunehmen, nach der ein Musterschutz für Ersatzteile entfallen soll, wenn diese in ein "Gesamterzeugnis" eingefügt werden, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die würde bedeuten, dass Ersatzteile wie Kotflügel, Motorhauben oder Stoßstangen von anderen Firmen ungehindert nachgebaut und vertrieben werden dürfen, ohne dass Rechte der Automobilhersteller beachtet werden müssen. Mit Vertretern der Autofirmen, des freien Kfz-Ersatzteilehandels und anderen Verbänden habe kein Kompromiss zur Regelung dieser Probleme gefunden werden können, stellt die Regierung fest. Daher solle es beim Status quo bleiben.

Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme unter anderem zu prüfen, ob auch in anderen Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes, etwa im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz Ermächtigungsgrundlagen für die Länder aufgenommen werden können, durch Vereinbarung Aufgaben auf Gerichte anderer Länder übertragen zu können. Die Bundesregierung hält diese Bitte in ihrer Gegenäußerung für berechtigt. Zwar könnten die Länder auch ohne ausdrückliche Ermächtigung eine länderübergreifende Gerichtszuständigkeit vereinbaren. Gleichwohl sei es sinnvoll, die Regelungen in allen Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes gleich zu fassen. Auch den übrigen Vorschlägen der Länderkammer stimmt die Regierung zu.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_126/03
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