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Pfändung von Renten
überprüfen
Petitionsausschuss
Für eine Überprüfung der Regelung zur
Pfändung von Renten hat sich der Petitionsausschuss
eingesetzt. Deshalb beschloss er am 14. Januar einstimmig, die
zugrundeliegende Eingabe dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung (BMGS) "als Material" zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu
geben.
Der Petent hatte sich wegen einer Pfändungsmaßnahme
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) an den
Ausschuss gewandt. Danach kürzt die BfA seine Rente um
monatlich 180 Euro und berufe sich auf eine Regelung im
Sozialgesetzbuch, die eine Aufrechnung der Schulden mit
Rentenansprüchen bis zur Hälfte des Rentenbetrages
möglich mache - soweit der Rentenbezieher dadurch nicht
hilfsbedürftig wird. Der Petent sieht in dieser Vorschrift
eine ungerechtfertigte Bevorzugung der
Sozialversicherungsträger gegenüber sonstigen
Gläubigern, da er bei Einhaltung der derzeitig geltenden
Pfändungsfreigrenzen lediglich mit einer Kürzung seiner
Rente um 70 Euro rechnen müsse. Deshalb verlangt er die
Aufhebung dieser Vorschrift.
In der vom Petitionsausschuss eingeleiteten parlamentarischen
Prüfung führte die Regierung aus, dass die umstrittene
Vorschrift "in der Tat" eine Privilegierung der
Sozialversicherungsträger sei. Sie sei aber vom Gesetzgeber
aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen
bewusst gewollt. Bestrebungen, diese Vorschrift ersatzlos zu
streichen, seien in der Vergangenheit unter anderem daran
gescheitert, dass die Sozialversicherungsträger sich
mehrheitlich gegen eine solche Gesetzesänderung ausgesprochen
hätten, da sonst "erhebliche Mindereinnahmen" zu
befürchten seien.
Der Petitionsausschuss konnte sich dem nicht
"uneingeschränkt" anschließen. Dass sich die
Sozialleistungsträger durch diese Regelung einen besonderen
Schutz vor Einnahmeausfällen sichern, könne nicht allein
auf Kosten des Versicherten erkauft werden. Zudem war der Ausschuss
auch aus "rechtssystematischen Gründen" der Auffassung, dass
bei Pfändungsmaßnahmen für alle Schuldner die
gleichen Pfändungsfreigrenzen gelten sollten.
In diesem Einzelfall beschloss der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da die BfA nur derzeit
geltendes Recht umsetze und eine Gesetzesänderung
ausschließlich Wirkung für die Zukunft haben
würde.
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