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Verlängerung der Sonderregelung
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Verkehrswegebeschleunigung
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerPBG) hat in
seiner heute geltenden Fassung keine beschleunigenden Effekte mehr
auf die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren. Es
erspare der Verwaltung lediglich eine in den alten
Bundesländern gegebenenfalls erforderliche Begründung
für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Planfeststellungsbeschlüsse. Dies schreibt die Regierung in
ihrem Erfahrungsbericht zum VerPBG, den sie als Unterrichtung
(15/2311) vorgelegt hat.
Ziel des im Dezember 1991 in Kraft getretenen VerPBG sei es
gewesen, den neuen Ländern sowie dem Land Berlin in den ersten
Jahren nach der Vereinigung zu ermöglichen, Planungen für
Bundesverkehrswege, Flughäfen und bestimmte Straßenbahnen
während der Geltungsdauer des Gesetzes spürbar schneller
zu verwirklichen. Die Geltungsdauer des 1995 und 1999 jeweils um
vier Jahre verlängerten VerPBG läuft zum 31. Dezember
2004 aus.
Weiter heißt es in dem Bericht, die Sonderregelung der
erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über
Planfestellungs- und Plangenehmigungsverfahren sei seinerzeit
notwendig gewesen, um einen schnellen Aufbau einer ausreichenden
Infrastruktur im Beitrittsgebiet zu ermöglichen. Sie habe im
Vergleich zu den alten Ländern auch zu einer Beschleunigung
der gerichtlichen Verfahren von bis zu anderthalb Jahren
geführt.
Die damalige Sondersituation besteht nach Auffassung der
Regierung inzwischen jedoch nicht mehr. Vor diesem Hintergrund
werde sorgfältig zu prüfen sein, ob ein unterschiedlicher
Instanzenzug in den alten und neuen Ländern weiterhin zu
rechtfertigen sei und damit eine Verlängerung des VerPBG in
Betracht komme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass
Planungsverfahren, die vor dem Außerkrafttreten der
Sonderregelung beantragt werden, noch nach den Regeln des VerPBG zu
Ende geführt werden könnten.
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