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Neues Sanktionenrecht ist strittig
Expertenanhörung im
Rechtsausschuss
Recht. Unterschiedlich bewerteten Sachverständige den von
der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des
Sanktionenrechts (15/2725). Dies wurde in der öffentlichen
Anhörung des Rechtsausschusses am 1. Dezember deutlich. Der
Entwurf sieht unter anderem vor, im Strafrecht die
gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung von Freiheitsstrafen unter
sechs Monaten häufiger anzuwenden. Auch soll das Fahrverbot
als Hauptstrafe aufgewertet werden, wobei eine Verhängung auch
anstelle einer Geldstrafe erfolgen könne. Die mögliche
Dauer des Fahrverbots soll auf sechs Monate ausgedehnt werden.
Für den Gefährdeten- und Straffälligenhilfeverein
"Freie Hilfe Berlin" begrüßte Wera Barth den Entwurf.
Seit über zehn Jahren verfolge ihr Verein das Projekt "Arbeit
statt Strafe", um vielfältige Probleme der Inhaftierung zu
vermeiden. Das Sanktionenrecht werde sinnvoll ergänzt, sagte
Eberhard Kempf vom Deutschen Anwaltverein und unterstrich die
sozialintegrative Wirkung gemeinnütziger Arbeit als
Ersatzstrafe. Auch Rechtsanwalt Professor Egon Müller aus
Saarbrücken sieht in dem Gesetz einen lange fälligen
Schritt in die richtige Richtung. Ziel müsse aber eine
umfassende Strafrechtsreform sein.
Der Präsident des Landgerichts Konstanz, Olaf Boll, betonte
Probleme bei der Umsetzung. Programmatisch noch so
wünschenswerte Veränderungen des Sanktionenrechts seien
vor allem unter dem Aspekt vollstreckungsrechtlicher Umsetzbarkeit
zu bewerten. Auch für Christoph Frank vom Deutschen
Richterbund besteht Änderungsbedarf nur als Ergänzung
bisheriger Regelungen. Das aktuelle Recht habe sich bewährt,
sei "rechtspolitisch vertretbar" und "ressourcensparend". Negativ
urteilte auch Roman Poseck vom Hessischen Justizministerium. Der
Ansatz gehe an der Praxis vorbei, verursache Mehrbelastungen und
reduziere die Abschreckung. Klaus Weber, ehemaliger
Landgerichtspräsident aus Traunstein, ergänzte: Mit
Ausnahme des Fahrverbots bestehe überhaupt kein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
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