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Zulassungsverfahren werden vereinheitlicht
Europäisches Arzneimittelrecht
Gesundheit und Soziale Sicherung. Die Prüfungs- und
Zulassungsverfahren für Arzneimittel sollen geändert und
an das europäische Recht angeglichen werden. Gleiches gilt
auch für eine Registrierungsvorschrift für
homöopathische Arzneimittel. Hierzu hat die Bundesregierung
einen Gesetzentwurf (15/4294) vorgelegt. Damit soll laut Entwurf
die Arzneimittelsicherheit und damit der Gesundheitsschutz auf
einem europaeinheitlichen Niveau gewährleistet werden. Die
einheitlichen europäischen Regelungen trügen zugleich
entscheidend zur Realisierung des Binnenmarktes im
Arzneimittelbereich bei, heißt es weiter.
Neu geregelt werden sollen auch die Melde- und
Dokumentationspflichten bei der Arzneimittelüberwachung: Die
Regierung will die entsprechenden europäischen Vorschriften
"vorbehaltlos" in deutsches Recht überführen. "Diese
Regelungen stellen die erforderliche rechtliche Grundlage für
einen Datenverbund dar, der es ermöglicht, auf der Basis von
Arzneimittel-Risikoinformationen aus der gesamten Europäischen
Union eine möglichst exakte Risikoabschätzung der im
Markt befindlichen Arzneimittel vorzunehmen, behördliches
Handeln darauf zu gründen und damit die Gesundheit der
Patientinnen und Patienten bestmöglich zu schützen", so
die Begründung. Der Bundestag hat die Vorlage am 2. Dezember
beraten und anschließend an den Gesundheitsausschuss
überwiesen.
Gleiches gilt für einen weiteren Gesetzentwurf der
Regierung (15/4293) zur Änderung des Apothekengesetzes. Das
Parlament diskutierte darüber am 3. Dezember im Plenum. Das
deutsche Apothekengesetz soll demnach an europäisches Recht
angepasst werden. Apotheker, die ihren Sitz in der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben, sollen laut Entwurf
künftig Krankenhäuser im Geltungsbereich des Gesetzes mit
Medikamenten versorgen und andere Apotheker-Leistungen für
Krankenhäuser anbieten und ausführen können.
Der Träger des Krankenhauses müsse hierzu mit dem
Anbieter einen Vertrag schließen oder gesonderte Verträge
zu Teilleistungen mit unterschiedlichen Apotheken unterzeichnen,
heißt es im Regierungsentwurf. Der Inhalt und die
Erfüllung dieser Verträge, die nach wie vor durch die
zuständige Landesbehörde genehmigt werden müssten,
richteten sich in jedem Fall nach deutschem Recht.
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