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sas
Weichen für diskriminierungsfreien Zugang
zum Schienennetz gestellt
Drittes und Viertes Eisenbahngesetz
beschlossen
Verkehr und Bauwesen. Als eine "grundlegende Weichenstellung"
für das Eisenbahnwesen in Deutschland haben alle Fraktionen
eine gesetzliche Regelung bewertet, die die Grundlage für
einen diskriminierungsfreien Zugang und für fairen Wettbewerb
im Schienennetzverkehr schaffen soll. Der Bundestag hat am 3.
Dezember ein entsprechendes Drittes Gesetz der Bundesregierung zur
Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (15/3280) in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Koalition
verabschiedet. Mit ihm soll nationales an EU-Recht angepasst
werden. Eine themengleiche Gesetzesinitiative der Fraktionen von
SPD und Bündnis 90/Die Grünen (15/2743) wurde für
erledigt erklärt. Ohne Mehrheit blieb ein
Entschließungsantrag der Opposition. Zudem wurde das vierte
Eisenbahngesetz (15/3932) in geänderter Fassung
verabschiedet.
Unabhängige Trassenagentur
Auf Grundlage des Dritten Eisenbahngesetzes können
künftig private Anbieter Teile des Schienennetzes pachten und
in Konkurrenz zur Deutschen Bahn AG (DB AG)
Verkehrsbeförderung anbieten. Kontrolliert wird die Vergabe
der Trassen durch eine beim Eisenbahn-Bundesamt angesiedelte,
weisungsunabhängige Trassenagentur. Umstritten war bei den
Ausschussberatungen die Frage, ob mit der geplanten Einrichtung
einer unabhängigen Trassenagentur, die nur über den
Zugang zum Schienennetz und das Wegeentgelt wacht, Bahntrassen aber
nicht selbst zuteilt, EU-Vorgaben ausreichend umgesetzt werden.
Letztlich verbleibt die Trassenvergabe damit in den Händen
einer Tochtergesellschaft der DB AG. Aus Sicht der Union wird das
Gesetz den EU-Vorgaben nicht gerecht und könnte vor dem
Europäischen Gerichtshof angefochten werde. Die Fraktion
bedauerte, dass die Chance für eine Atempause in der
Diskussion um eine Trennung von Netz und Betrieb vertan wurde: "Die
Deutsche Bahn AG hätte zeigen können, dass es ihr mit dem
Wettbewerb durchaus ernst ist." In dem Entschließungsantrag
tritt sie zusammen mit der FDP dafür ein, dass die
Trassenagentur auch für die Vergabe von Schienenwegen und die
Feststetzung der Preise für die Pacht zuständig sein
soll. Für Bündnis 90/Die Grünen blieb bei den
Beratungen die Frage der EU-Konformität letztlich offen. Die
Fraktion machte deutlich, dass sie sich weiter gehende Befugnisse
der Trassenagentur gewünscht hätte. Zu den Neuerungen
sagten die Bündnisgrünen, die Trassenpreise würden
auf die Höhe der tatsächlichen Kosten für den
Netzbetreiber begrenzt. Damit würden überhöhte
Monopolgewinne faktisch ausgeschlossen. Nach Ansicht der FDP kommt
auch mit dem Gesetz kein Wettbewerb auf den Schienenwegen zustande.
Sie spricht sich dafür aus, dass der
Zuständigkeitsbereich der Trassenagentur um die Genehmigung
des Jahresfahrplans sowie des Wegeentgelts erweitert wird.
Demgegenüber bestritt die SPD, dass das Gesetz nicht
EU-konform ist. Die EU-Richtlinie fordere keine organisatorische
Trennung von Netz und Betrieb. Sie unterstrich, dass bei Annahme
des Gesetzes erstmals unternehmensübergreifend
Fahrplaninformationen bereitgestellt werden müssten. Zudem
seien Schienenwege so zu verpachten, dass geleistete Investitionen
nicht zurückzuzahlen seien. Auch könne die
Trassen-agentur bei der Festsetzung von Fahrpreisen Einspruch
erheben und müsse einen jährlichen Bericht zu
Fortschritten beim Wettbewerb auf der Schiene vorlegen.
Auch beim Vierten Eisenbahngesetz (15/3932), mit dem die
Regierung das Allgemeine Eisenbahngesetz novelliert hat, geht es um
das Aufgabenfeld einer beim Eisenbahn-Bundesamt angesiedelten
weisungsunabhängigen Stelle. Diese soll im
Genehmigungsverfahren von Gleisanlagen, Fahrzeugen oder anderen
strukturellen Teilsystemen mitwirken. Der Leiter der Stelle sei vom
Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes in Absprache mit dem
Bundesverkehrsministerium zu bestellen. Das Aufgabenspektrum
umfasst die Aufsicht bei Erstgenehmigungen sowie Genehmigungen nach
dem Umbau von Infrastruktur, für Fahrzeuge und andere
strukturelle Teilsysteme im konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystem.
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