5.3.1.3 Politische
Maßnahmen zur Patentierung
Politische Maßnahmen zur Patentierung
schaffen einen wirtschaftlichen Anreiz, um Unternehmen und Erfinder
zu Investitionen in neues Wissen zu bewegen. Die Produktion von
Wissen setzt Investitionen in Forschung und Entwicklung voraus,
deren Ertrag häufig unsicher ist. Geistige Eigentumsrechte
geben ihren Besitzern für begrenzte Zeit das Recht, ein
immaterielles Gut exclusiv zu verwerten. So heißt es
beispielsweise in den Zielen und Grundsätzen des
TRIPS-Abkommens (Trade-Related Aspects of Intellectual Property
Rights): „Der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums sollen zur Förderung der technischen
Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie
beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer
technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen
Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen.“
Allerdings begann
mit der wachsenden ökonomischen Bedeutung seit Anfang der 80er
Jahre ein Prozess, das Patentrecht auf den Bereich der belebten
Natur, Pflanzen, Gene und Tiere auszudehnen.
1980 wurde in den
USA das erste Patent auf eine Bakterie erteilt. 1998 wurde das
erste Säugetier patentiert. In Europa verlief die Ausweitung
der Patentierung mit geringer Verzögerung zeitlich fast
parallel. 1981 patentierte das EPA den ersten Mikroorganismus. 1992
wurde das europäische Patent auf die sog. Krebsmaus erteilt.
Außerdem wurden in zunehmenden Umfang Patente auf Pflanzen
erteilt. Mit der europäischen Biopatent-Richtlinie wurde
199826 erstmals die
Erteilung von Patenten auf Pflanzen und Tiere, auf menschliche Gene
und Teile des menschlichen Körpers legalisiert. Die
EU-Richtlinie legt fest, dass die Grenzen der Patentierbarkeit auch
die Bereiche umfassen, die niemand „erfinden“ kann: Das
Lebewesen und seine genetischen Grundlagen, seine Fähigkeit zu
Wachstum, Differenzierung und Fortpflanzung.
International
wurde mit dem TRIPS-Abkommen die Patentierung umfangreich und
weitgehend gegen den Widerstand der Entwicklungsländer in der
Uruguay-Handelsrunde des GATT neu definiert. Das Abkommen sieht mit
engen Ausnahmen einen Patentschutz für Produkte und
Produktionsprozesse auf allen Gebieten der Technik von zwanzig
Jahren vor. Es setzt hohe Mindestanforderungen für den Schutz
geistigen Eigentums und geht damit über die internationalen
Konventionen zum Schutz des geistigen Eigentums hinaus, die von der
WIPO (World Intellectual Property Organization) verwaltet
werden.
26 Richtlinie 98/44 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz
biotechnologischer Erfindungen (Biopatent-Richtlinie), Amtsblatt
Nr. L 213 vom 30/07/1998: 0013–0021.
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