*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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5.3.2.2    Wissen und Information und ihre Bedeutung für informationelle Kompetenz

Die folgenden Ausführungen (bis einschließlich Punkt5.3.2.6) beziehen sich im Wesentlichen auf Kuhlen (Kuhlen 2001).

Informationskompetenz wird bisher im Wesentlichen als Zugang zu den technischen Ressourcen bzw. zu den elektronischen Netzwerken behandelt (z.B. Schulen ans Netz). Sie müssen durch Maßnahmen zur informationellen Bildung ergänzt werden, insbesondere durch Informationskompetenz. Dies bedeutet, die Informations- und Kommunikationsressourcen sind methodisch abgesichert und kritisch zu nutzen. Dazu gehört auch, dass der Zugang zu und Zugriff auf Wissen und Information nicht von der Verwertungssicht dominiert wird, sondern alle in die Lage versetzt werden sollen, Zugriff auf Informationen zu erhalten, die entsprechenden Ressourcen zu kennen und die Methoden der Informationsverarbeitung zu beherrschen. „Das Postulat der informationellen Selbstbestimmung, vom Bundesverfassungsgericht zunächst als Aufgabe des Datenschutzes formuliert, sollte als Recht des freien Umgangs mit Informationen neu formuliert werden.“ (Kuhlen 2002: 18) Dies schließt den kommerziellen Anspruch auf Verwertung von Wissen und Informationen nicht aus, es erkennt nur neben der auf Gewinn abzielenden Verwertung von Wissen und Information das Recht auf offenen Informationsaustausch zu fairen Bedingungen an.




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