Online-Konferenz zu den Themen:
"Europa und Kirche" und "Soziales Europa"
Dr. Jürgen Meyer, SPD |
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Am Dienstag, 11. Februar 2003, hatten Interessierte eine Stunde lang die Möglichkeit, mit dem Vertreter des Deutschen Bundestages im Europäischen Konvent, Prof. Dr. Jürgen Meyer, SPD, über die Vorstellungen zur Zukunft Europas in einer Online-Konferenz zu diskutieren. Die Beiträge der Online-Konferenz sind in den Transkripten abrufbar. Es ging insbesondere um die Themen: "Europa und Kirche" Die Transkripte der Online-Konferenz Was macht der EU-Konvent? Prof. Dr. Jürgen Meyer, SPD, ist der Vertreter des Deutschen Bundestages im Europäischen Konvent. In diesem Gremium aus 105 Delegierten der Parlamente und Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission berät er aktuell in Brüssel über die zukünftige Gestalt und die Aufgaben der EU. Mehr als 500 Millionen Menschen wird die EU nach der Erweiterung von heute 15 auf bis zu 27 Länder umfassen. Damit werden wir Europäer nicht nur zur größten Wirtschaftsgemeinschaft der Welt: Die EU wird sich auch als international handlungsfähige Wertegemeinschaft beweisen müssen, die den Grund- und Menschenrechten, der Demokratie, Rechtstaatlichkeit, Solidarität und Bürgernähe verpflichtet ist. Ziel des Europäischen Konvents ist es darum, einen Entwurf für eine Europäische Verfassung mit der Grundrechtecharta der EU als Kernstück zu erarbeiten. Der Konvent tritt ein oder zwei Mal im Monat im
Europäischen Parlament in Brüssel zusammen. Bei jeder
Sitzung werden unterschiedliche Fragen behandelt. Insgesamt 11
Arbeitsgruppen bereiten die Themen vor. Die Gruppe "Soziales Europa" hat am 30. Januar 2003 ihren Schlußbericht vorgelegt, in dem sie unter anderem einen Grundwertekatalog für eine zukünftige europäische Verfassung vorschlägt. Darin sollten neben der Achtung der Menschenwürde auch soziale Gerechtigkeit, Solidarität, Gleichheit und die Gleichstellung von Männern und Frauen enthalten sein. Der Wirtschaftsgemeinschaft Europa solle ein "soziales Gesicht" gegeben werden, heißt es im Bericht. Diese Werte sollten nach Ansicht der Arbeitsgruppe in Artikel 3 des Verfassungsvertrages aufgenommen werden. "Europa und Kirche": "Angenommen die Grundrechtecharta wird Teil der Europäischen Verfassung, reichen die Regelungen in der Charta zu Religion und Kirche aus?" "Sollte die Präambel der Europäischen Verfassung einen Religions- und/oder Gottesbezug aufweisen?" "Ohne Gott geht´s besser", mit dieser Schlagzeile überschrieb eine Zeitung jüngst einen Artikel, der sich mit der Diskussion im Europäischen Verfassungskonvent zu einem Gottesbezug in der Präambel einer Europäischen Verfassung auseinandersetzt. Wie schon bei der Grundrechtediskussion des ersten Konvents provoziert, das Thema "Religion" auch im zweiten Konvent heftige Reaktionen. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRC) beinhaltet vier unter dem Aspekt der Religionen und Kirchen bedeutende Regelungen: erstens enthält die Präambel der Charta einen Hinweis auf das religiöse Erbe, zweitens wird die Religionsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 EuGRC garantiert, drittens verbietet Art. 21 Abs. 1 EuGRC Diskriminierungen aufgrund der Religion oder der Weltanschauung und viertens trägt Art. 22 EuGRC der Vielfalt der Religionen Rechnung. Vor allem die Präambel sorgt für Aufsehen in der Diskussion. Die deutsche Übersetzung unterscheidet sich von allen anderen mitgliedstaatlichen Sprachfassungen insoweit, als auf das "geistig-religiöse" Erbe hingewiesen wird; demgegenüber wählt beispielsweise die französische und die englische Fassung die Formulierung "patrimoine spirituell" oder "spiritiual heritage". Wie stehen Sie zu einem Relgions- bzw. Gottesbezug in der Präambel der Europäischen Verfassung? Wie sollen ihrer Meinung nach Religion und Kirche in einer Europäischen Verfassung berücksichtigt werden? "Soziales Europa" Welche sozialen Werte sollten in der Europäischen Verfassung zum Ausdruck gebracht werden? Der Europäische Konvent befasst sich in seiner Arbeitsgruppe "Soziales Europa" seit Dezember vergangenen Jahres mit der Frage, wie Europa ein sozialeres Gesicht erhalten kann. Die vorgesehene Integrierung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit den darin enthaltenen sozialen Rechten wird erheblich zur Stärkung des sozialen Gehalts der Europäischen Integration beitragen. Welche wesentlichen sozialen Werte sollten in der Europäischen Verfassung darüber hinaus enthalten sein? Welche sozialen Ziele sollten bei einer Definition der allgemeinen Ziele der Union berücksichtigt werden? Neben den wirtschaftlichen Zielen sieht Artikel 2 EG-Vertrags vor, dass die Gemeinschaft ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Hebung des Lebensstandards fördern soll. Welche weiteren sozialen Ziele sollte die Union gemeinsam verfolgen? Sollte im Sozialbereich generell die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit zugelassen werden? Im Konvent wird die Frage diskutiert, ob die bisherigen Zuständigkeiten der Gemeinschaft im sozialen Bereich ausreichen, um ihre sozialen Ziele zu erreichen. Während unter den Mitgliedern des Konvents eine Ausweitung der bisherigen Zuständigkeiten der Gemeinschaft im sozialen Bereich nicht konsensfähig ist, spricht sich eine Vielzahl von Teilnehmern für eine effizientere Nutzung bestehender Kompetenzen durch die Abschaffung des Einstimmigkeitserfordernisses in Bereichen wie soziale Sicherheit, Kündigungsschutz und Arbeitnehmermitbestimmung aus.Dadurch soll die Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, einheitliche soziale Mindeststandards in Europa festzulegen. Nach anderer Ansicht genügt eine bessere Abstimmung der wirtschaftlichen und sozialen Koordinierungsprozesse innerhalb der Gemeinschaft. Wie ist Ihre Meinung dazu? Welche Rolle sollte den Sozialpartnern in einer Europäischen Verfassung zukommen, und wie kann der Soziale Dialog auf europäischer Ebene verbessert werden? Schon nach jetzigem EG-Recht wird den Sozialpartnern auf europäischer Ebene in der Sozialpolitik eine wichtige Rolle zuerkannt: Zum einen können auf nationaler Ebene die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern die Durchführung von Richtlinien übertragen. Zum anderen hat auf Gemeinschaftsebene die Europäische Kommission die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner zu fördern und sie konsultiert die Sozialpartner vor der Unterbreitung von Vorschlägen im Sozialbereich. Im Sozialen Dialog können die Sozialpartner durch den Abschluss von Vereinbarungen Regelungen sozialpolitischer Fragen treffen. Welche Maßnahmen und Verfahren sind denkbar, um eine noch aktivere und intensivere Beteiligung der Sozialpartner an der Entwicklung einer europäischen Sozialpolitik und eine bessere Nutzung des Sozialen Dialoges auf europäischer Ebene zu erreichen? |