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02/2002
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Grenzüberschreitende Projekte ermöglichen

(vb) Deutsche und französische Schifffahrtsbehörden sollen befugt sein, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf der gesamten Breite des deutsch-französischen Rheinabschnitts hoheitlich zu handeln, und zwar unabhängig vom Verlauf der Staatsgrenze. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Regierung (14/8219) vor, mit dem ein Abkommen beider Länder aus dem vergangenen Jahr umgesetzt werden soll.

Mit einem weiteren Gesetzentwurf (14/8216) plant die Bundesregierung, den völkerrechtlichen Regelungsbedarf für den beabsichtigten Bau von drei neuen Grenzbrücken über den Rhein (Hartheim/Fessenheim, Weil am Rhein, Kehl/Straßburg) zu klären. Aus praktischen Gründen solle ein einheitliches Rechtsregime geschaffen werden, heißt es in der Initiative.

Um grenzüberschreitende Bauprojekte zwischen der Bundesrepublik und Tschechien sowie Polen vornehmen zu können, hat die Exekutive zwei weitere Gesetzentwürfe (14/8220,14/8224) vorgelegt. Damit sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifikation entsprechender Abkommen aus dem Jahr 2000 geschaffen werden. Im Einzelnen geht es um den Bau einer Grenzbrücke für den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 17 und der tschechischen Autobahn A 7, um die Straßen besser zu verbinden und eine Lücke im Fernstraßennetz zwischen Skandinavien und Südeuropa zu schließen. Der Bundesrat hat beschlossen, gegen keinen der vier Gesetzentwürfe Einwände zu erheben.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0202/0202076a
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