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02/2002
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AUSZUBILDENDE

Interessen besser vertreten

(bf) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer Berufsbildungseinrichtung außerhalb von Schule und Betrieb stattfindet und die nicht den Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Mitwirkungsvertretung wählen dürfen, sollen eine besondere Interessenvertretung wählen können.

Dies sieht der am 28. Februar überwiesene Gesetzentwurf zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (14/8359) der Koalitionsfraktionen von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen vor. Die rechtliche Absicherung von Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen, die in außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden, sei unbefriedigend, heißt es.

Finde die praktische Berufsausbildung in einer Einrichtung statt, die lediglich einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb nachahmt, handele es sich um sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gehörten diese Auszubildenden in solchen Ausbildungsstätten nicht zur Belegschaft.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0202/0202080b
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