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Das Parlament
Nr. 29-30 / 12.07.2004

 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

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sas

Umweltinformationen verbreiten

Gesetzentwurf

Umwelt. Eine "größtmögliche" systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen, insbesondere auch mit elektronischen Mitteln, strebt die Bundesregierung an. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes (UIG,15/3406) eingebracht.

Die Novelle passt das UIG an eine EU-Richtlinie an und setzt damit gleichzeitig die Vorgaben des von Deutschland 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (so genannte Aarhus-Konvention), um.

Nach Darstellung der Bundesregierung gilt es, mehr Transparenz und Bürgernähe in der Verwaltung herzustellen und die Öffentlichkeit durch den erweiterten Zugang zu Umweltinformationen bei umweltbezogenen Entscheidungen wirksamer zu beteiligen. Inhaltlich werde der Begriff der Umweltinformation ausgeweitet und präzisiert. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sollen verpflichtet werden, Umweltinformationen herauszugeben. Außerdem sollen diese Stellen die Verbreitung von solcher Auskünfte aktiv betreiben. Sie hätten zu gewährleisten, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

Als informationspflichtige Stellen gelten dem Gesetzentwurf zufolge die Bundesregierung, andere Stellen der öffentlichen Verwaltung sowie Gremien, die die öffentliche Verwaltung beraten. Stellen der Länder seien demgegenüber vom neuen UIG nicht mehr betroffen. Im Weiteren solle die Frist für die Entscheidung über Anträge auf Auskunft auf grundsätzlich einen Monat nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle verkürzt werden. In Ausnahmefällen könne davon abgewichen werden. Wenn etwa die Information umfangreich oder komplex sei, könne die Frist auf zwei Monate ausgedehnt werden; allerdings sei in diesen Fällen die antragstellende Person über die Gründe zu benachrichtigen, heißt es weiter.

Zu den dadurch entstehenden Kosten sagt die Bundesregierung, der Mehraufwand für den Bund sei zurzeit nicht abzuschätzen. Teilweise sollten die Mehrkosten in Zusammenhang mit dem Informationszugang durch die vorgesehene Kostenregelung refinanziert werden. sas

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