KONTROLLBEFUGNISSE DER IAEO VERSTÄRKEN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/VOM-wi) Die internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) erhält verstärkte Kontrollbefugnisse, um sich vergewissern zu können, dass es in Staaten, die ihrer Kontrolle unterliegen, kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten Tätigkeiten gibt. Dies legt das Zusatzprotokoll zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen fest, das im vergangenen Jahr unterzeichnet worden war. Zu diesem Zusatzprotokoll hat die Bundesregierung jetzt den Entwurf eines Ausführungsgesetzes (14/1417) vorgelegt, um die getroffenen Vereinbarungen in deutsches Recht umzusetzen. Der Gesetzentwurf verfolgt nach Regierungsangaben einmal den Zweck, das Zusatzprotokoll innerstaatlich anwendungsfähig zu machen, und zum anderen, ein bereits früher ergangenes Ausführungsgesetz abzulösen. Dem Zusatzprotokoll zufolge dienen Sicherungsmaßnahmen der IAEO dazu, nachzuprüfen, dass Kernmaterialien nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt werden. Den Inspektoren der IAEO soll die Durchführung solcher Sicherungsmaßnahmen erleichtert werden. Die Verpflichtung, Sicherungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen endet dann, wenn die IAEO feststellt, dass das Material verbraucht oder so verdünnt worden ist, dass es für eine nukleare Tätigkeit nicht mehr verwendbar oder praktisch nicht rückgewinnbar ist. Dies gilt dann nicht, wenn es sich um mittel- oder hochaktiven Abfall handelt, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält und weiter aufgearbeitet werden soll. Das Zusatzprotokoll unterscheidet zwischen der Ad-hoc-Inspektion, der Routineinspektion, und der Sonderinspektion. Die Inspektionstätigkeiten beinhalten die Prüfung von Protokollen, die Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials, die Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren, die Beobachtung und räumliche Eingrenzung sowie andere objektive Methoden, die technisch möglich sind.
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