PHARMA-FORSCHUNG DURCH GKV-REFORM NICHT BEEINTRÄCHTIGT (ANTWORT)
Berlin: (hib/Ker-ge) Mit Blick auf die im Gesetzentwurf der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthaltenen Kriterien zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Positivliste sowie angesichts des begrenzten Umfangs des Reimportmarkts für Arzneimittel ist nicht zu erwarten, dass die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der pharmazeutischen Unternehmen durch die GKV-Reform beeinträchtigt werden.
Deshalb erwarte sie auch keine negativen Folgen für den Arbeitsmarkt, betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/1826) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU zur forschungspolitischen Auswirkung der Gesundheitsreform (14/1702). Tendenziell, so die Antwort weiter, würden innovative Arzneimittel durch die Positivliste begünstigt, so dass die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten angeregt werden dürften.
Die Regierung erläutert weiter, Entscheidungen über innovative Arzneimittel seien immer auch Entscheidungen "im ungewissen”. Das gelte sowohl für den Marktzugang (via Zulassung) als auch für die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (via Positivliste). Von daher wäre ein unmittelbarer Zugang (Automatismus) diskutabel, wie er im Arbeitsentwurf des Fachministeriums zur GKV vorgesehen ist.
Es gebe jedoch Fälle, in denen von vornherein - beispielsweise angesichts der zugelassenen Anwendungsgebiete - über Aufnahme in oder Ausschluss aus der Positivliste entschieden werden könne. Dadurch werde zum Beispiel verhindert, dass Arzneimittel, die lediglich zur Behandlung geringfügiger Gesundheitsstörungen bestimmt sind, auf der Positivliste erscheinen. Über solche eindeutigen Fälle könne und solle - auch innerhalb der kurzen Fristen - entschieden werden, so dass ein Automatismus "unzweckmäßig wäre”.
Nach der Dauer der Zulassung neuer Arzneimittel befragt, führt die Regierung aus, ihrer Auffassung nach werde es voraussichtlich drei Monate dauern, bis neue Arzneimittel nach ihrer Zulassung für GKV-Patienten verfügbar sind. Nach Zulassung des Arzneimittels habe das zuständige Institut einen Monat Zeit, um über die Aufnahme in die Vorschlagsliste zu entscheiden. Entscheide es positiv oder komme innerhalb dieser Frist noch keine Entscheidung zustande, sei das Arzneimittel in die Liste der Rechtsverordnung aufzunehmen. Für die Umsetzung der neuen Vorschlagsliste in die Rechtsverordnung seien weitere zwei Monate ausreichend, so dass die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union eingehalten würden.
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