UMSTRUKTURIERUNG IM BERGBAU WEITGEHEND ABGESCHLOSSEN (ANWORT)
Berlin: (hib/KER-as) Der Umstrukturierungsprozess im Bergbau in den neuen Bundesländern ist jetzt "weitgehend abgeschlossen”. Es seien keine unternehmensbezogenen Schritte zur Umstrukturierung in einer Größenordnung wie im Steinkohlenbergbau zu erwarten, auf die sich eine dem Anpassungsgeld vergleichbare Regelung beziehen könnte, erläuterte die Regierung in ihrer Antwort (14/1821) auf eine Kleine Anfrage der PDS zu unterschiedlichen sozialen Leistungen für ost- und westdeutsche Bergleute (14/15559).
In den alten Bundesländern gelten laut Antwort seit 1971 "Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus”, um notwendige Umstrukturierungsprozesse, die zu Arbeitsplatzverlusten führen und führten, sozial zu flankieren. Zur Bewältigung des Umstrukturierungsprozesses der Unternehmen in den neuen Bundesländern sei für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis Ende 1992 für alle 55-jährigen Arbeitnehmer als entsprechendes Instrument das Altersübergangsgeld eingesetzt worden. Zusätzlich seien die unter Tage beschäftigten Bergleute durch das Rentenüberleitungsgesetz (bis zum 31. Dezember 1996) begünstigt.
Zu der Frage, warum die Regelungen aus der Steinkohle nicht auf andere Bergbauformen übertragbar seien, heißt es in der Anwort, das nach den Richtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums gewährte Anpassungsgeld sei eine Leistung, die seit 1972 der sozialen Flankierung des Umstrukturierungsprozesses der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus und des Braunkohlentiefbaus diene. Mit dem Anpassungsgeld für ältere Bergleute sollen Entlassungen von jüngeren Arbeitnehmern vermieden werden.
Es sei unmittelbar an eine Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme des Steinkohlenbergbau betreibenden Unternehmens gebunden und werde aus dem Haushalt des Bundes und der Bergbauländer Nordrhein-Westfalen und Saarland finanziert. Mit dem weitgehenden Abschluss der Umstrukturierungsprozesse in anderen Bergbaubereichen seien keine dem Steinkohlenbergbau vergleichbaren Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen mit den entsprechenden Personalanpassungen mehr zu erwarten.
Es sei richtig, so die Regierung, dass sich einige Bergleute in den neuen Bundesländern "in einer schwierigen Position” befänden. Mit 25 Jahren und mehr Arbeit unter Tage, den durch einen Stilllegungsplan festgelegten Arbeitsplatzabbau - überwiegend bis zum Jahr 2003 - vor Augen, könnten sie die Voraussetzungen für eine sogenannte Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) nicht mehr erfüllen, weil sie bei Ausscheiden aus dem Kalibergbau das 55.
Lebensjahr nicht vollendet haben. Für die Bergleute habe dies zur Folge, dass sie sich nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gegenüber den KAL-Beziehern in einer "ungünstigeren wirtschaftlichen Situation” befinden. Dieser Personenkreis erhalte jedoch nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine Rente für Bergleute, die nur für knappschaftlich Versicherte zur Verfügung steht. Daneben werde dieser Personenkreis in der Regel Leistungen der Arbeitsverwaltung bis zum abschlagsfreien Bezug der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erhalten.
Diese Rente für Bergleute sei dadurch gekennzeichnet, dass ein um ein Drittel höherer Hinzuverdienst als bei der Berufsunfähigkeitsrente der Arbeits- und Angestelltenversicherung zulässig sei. Diese günstige Anrechnungsregel gelte auch beim Bezug von Arbeitslosengeld. Die ostdeutschen Bergleute würden rechtlich mit ihren westdeutschen Kollegen "völlig gleich behandelt”. Nicht möglich sei allerdings die nachträgliche Verlängerung einer zum 31.
Dezember 1996 ausgelaufenen rentenrechtlichen Übergangsregelung im Rahmen des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG), die für Bergleute in den neuen Ländern den Bezug von KAL erleichtert hatte. Im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1999 sind Regierungsangaben zufolge die Berufsunfähigkeitsrenten mit Ausnahme der Rente für Bergleute abgeschafft worden. Diese Abschaffung sei durch die neue Bundesregierung für das Jahr 2000 ausgesetzt worden. Für die Zukunft sei beabsichtigt, die Berufsunfähigkeitsrente nur noch im Rahmen einer Übergangsregelung auslaufen zu lassen.
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