Petitionsausschuss
STEUERBELASTUNG FÜR AUSLÄNDISCHE KÜNSTLER ÜBERPRÜFEN
Berlin: (hib/MIK-pt) Für eine Überprüfung der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am Mittwochmorgen einvernehmlich, die zugrunde liegende Eingabe dem Bundesministerium der Finanzen "als Material” zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis” zu geben.
Der Petent kritisierte, dass er es sich wegen der bestehenden steuerlichen Regelungen mit seinem "kleinen freien Theater” nicht mehr leisten könne, ausländische Künstler zu verpflichten. Die Gastspielverträge würden regelmäßig vorsehen, dass die Steuern vom Veranstalter übernommen werden müssten.
Deshalb werde durch die Steuer nicht die Künstlergage sondern das Veranstalterbudget reduziert. Deshalb schlägt er eine Steuerbefreiung für Vergütungen vor, die von bestimmten Veranstaltern an im Ausland ansässige Künstler gezahlt würden; alternativ solle eine Steuervergünstigung hinsichtlich solcher Gagen, die unter 8.000 DM liegen würden, vorgesehen werden.
Insgesamt sollten nur die belastet werden, die es sich leisten könnten und nicht die, die dadurch existenziell gefährdet würden, so der Petent.
Die vom Petitionsausschuss veranlasste parlamentarische Prüfung ergab, dass ausländische Künstler mit ihren inländischen Einkünften beschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Die Einkommenssteuer werde durch einen Steuerabzug mit abgeltender Wirkung erhoben; dieser Abzug sei zum 1.
Januar 1996 von 15 auf 25 Prozent der Einnahmen angehoben worden. Die Anhebung des Steuerabzugs sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf den häufig steuerbedingten Wechsel von Künstlern, Sportlern und Fernsehschaffenden ins benachbarte Ausland gewesen.
Bei der Höhe des Steuerabzugs werde pauschal unterstellt, dass der Künstler Aufwendungen in Höhe der Hälfte seiner Einnahmen habe; auf den verbleibenden Gewinn werde ein Steuersatz von 50 Prozent angewandt.
Der inländische Veranstalter habe für die beschränkt steuerpflichtigen Künstler den Steuerabzug vorzunehmen. Es handele sich somit nicht um eine Steuer des Veranstalters. Die Umsatzsteuer des Künstlers sei für den Veranstalter eine berechenbare Vorsteuer, die nicht ihn, sondern den Konzertbesucher als Endverbraucher belaste.
Zwar konnte der Petitionsausschuss eine generelle Steuerbefreiung für Vergütungen, die von den Veranstaltern an im Ausland ansässige Künstler gezahlt werden, nicht befürworten, da es sich nicht um eine Steuer des Veranstalters, sondern um eine Steuer des Künstlers handele.
Außerdem würde eine solche Regelung nach Auffassung der Abgeordneten für Kulturveranstalter, die nicht unter eine solche Befreiung fallen würden, einen erheblichen Wettbewerbsnachteil bedeuten. Der Ausschuss hielt es aber für sinnvoll, die Höhe des Steuersatzes von 25 Prozent erneut überprüfen zu lassen.
Deshalb solle die Petition bei der anstehenden Fortführung der Steuerreform in die Überlegungen einbezogen werden.
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