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129/2003
Stand: 17.06.2003
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"Kompromiss über EU-Verfassung weder aufschnüren noch aufweichen"

Europa/Bericht

Berlin: (hib/VOM) Ein im Europäischen Verfassungskonvent erzielter Kompromiss in Form eines Verfassungstextes darf bei der anschließenden Regierungskonferenz weder aufgeschnürt noch aufgeweicht werden. Diese Forderung hat der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union in einem Bericht (15/1163) an die Bundesregierung erhoben. Gegenstand des Berichts ist der Entwurf von Artikeln für Titel IV des Teils I der Verfassung, der sich mit den Organen der EU befasst. In dem Bericht heißt es, Kompromisse im Konvent dürften weder zu Lasten der institutionellen Balance, der Gemeinschaftsmethode, des gemeinschaftlichen Besitzstandes noch der Gleichberechtigung der Mitgliedstaaten untereinander gehen. In der Verfassung müsse deutlich gemacht werden, dass die EU eine Union der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten sei. Die EU-Charta der Grundrechte sei konstitutives Element einer wertgebundenen europäischen Politik. Sie müsse in vollem Umfang und rechtsverbindlich in die Verfassung aufgenommen werden. Als Bürgerkammer müsse das Europäische Parlament gleichwertiger Mitgesetzgeber sein. Abgelehnt wird vom Ausschuss dagegen die Einrichtung eines "Kongresses der Völker Europas".

Weiter heißt es, in der künftigen EU-Gesetzgebung müsse sich das Prinzip der Mehrheitsentscheidungen im Rat durchsetzen. Die Bundesministerien müssten sich am Ziel der künftigen Handlungs- und Funktionsfähigkeit der EU orientieren. Der Präsident der EU-Kommission soll nach dem Willen des Ausschusses künftig vom Europäischen Parlament gewählt werden. Der Ausschuss spricht sich darüber hinaus gegen eine Schwächung der EU-Kommission als "Exekutivkraft der europäischen Politik" aus. Ferner brauche die EU einen Außenminister, der Europa in der internationalen Politik zu "mehr Sichtbarkeit" verhilft. Mehrheitsentscheidungen in der Außen- und Sicherheitspolitik seien unabdingbar für die Handlungsfähigkeit der EU. Schließlich sei darauf zu achten, dass das System der Europäischen Zentralbank von den Organen der EU unabhängig ist.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_129/04
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