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272/2003
Stand: 10.12.2003
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Bundesrat legt eigenen Entwurf zur Änderung der Handwerksordnung vor

Wirtschaft und Arbeit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Nach dem Willen des Bundesrates soll es im Handwerk künftig drei unterschiedliche Arten von Gewerben geben: Solche, bei denen der Meisterbrief Voraussetzung für die selbstständige Ausübung ist, solche, die auch ohne Meisterbrief ausbilden und freiwillige Weiterqualifikationen anbieten und solche, in denen einfach handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Dies geht aus dem Gesetzentwurf der Länderkammer zur Modernisierung und Zukunftssicherung des Handwerks (15/2138) hervor. Ziel müsse es sein, heißt es darin, sowohl die hohe Ausbildungsbereitschaft im deutschen Handwerk zu sichern als auch die Beschäftigung auszubauen und mehr Flexibilität bei der Entfaltung der Handwerksbetriebe zu ermöglichen. Die Betriebe würden den einzelnen Handwerksbereichen zugeordnet nach ihrem Beitrag zur Ausbildungsleistung, nach Leistungsfähigkeit und Leistungsstand sowie Verbraucherschutz, Umweltschutz und Gefahrenabwehr. Zusätzliche Ausbildungs- und Qualifizierungspotenziale könnten durch Ausbildungsordnungen und freiwillige Meisterprüfungen für die in der Anlage B der Handwerksordnung (handwerksähnliche Berufe) genannten Gewerbe erschlossen werden. Einzelkaufleuten und Personengesellschaften will der Bundesrat die Betriebsführung auch durch einen angestellten Meister gestatten, womit das "Inhaberprinzip" aufgehoben wäre. Mit dem Handwerksmeister vergleichbare Abschlüsse von Ingenieuren, Technikern und Industriemeistern seien unter erleichterten Voraussetzungen anzuerkennen. Diese handwerksähnlichen Gewerbe sollen nach dem Willen des Bundesrates künftig "handwerkliche Gewerbe" heißen. Um die Attraktivität der Meisterprüfung zu erhöhen, will die Länderkammer die bis zu drei Jahre dauernde Gesellenzeit als Zulassungsvoraussetzung zur Meisterprüfung streichen. Altgesellen sollen, wenn sie langjährig in leitender oder verantwortlicher Stellung in einem Betrieb tätig gewesen sind und ihre Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, eine Ausnahmebewilligung zum selbständigen Betreiben eines Vollhandwerks erhalten.

Die Bundesregierung stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass in dem Entwurf viele ihrer eigenen Vorschläge übernommen wurden. Im Übrigen seien die Vorschläge des Bundesrates aber nicht geeignet, dem Handwerk aus der Strukturkrise zu verhelfen. Sie blieben hinter dem Erfordernis einer ausreichenden Liberalisierung des Handwerksrechts zurück. Kritisiert wird, dass dem Handwerk über ein "verfassungsrechtlich problematisches System von Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen" neue Vorbehaltsbereiche erschlossen werden sollen. Entscheidend für den Abbau von Schwarzarbeit in legale Tätigkeiten sei, den Umfang der Vollhandwerksgewerbe (Anlage A der Handwerksordnung) spürbar zu reduzieren, während der Bundesratsentwurf die Anlage A nicht verändere. Auch dass Altgesellen einen "Kenntnisnachweis" erbringen müssten, sei eine Hürde beim Zugang zur Selbstständigkeit. Seiteneinsteigern werde der Zugang zur Meisterprüfung dadurch erschwert, dass keine Praxiszeiten bei der Zulassung angerechnet werden können, lautet ein weiterer Kritikpunkt der Regierung. Wer sich in einem bestimmten Beruf, auch außerhalb des Handwerks, qualifiziert habe und sich erst später auf die Selbstständigkeit in einem Handwerk hin orientiere, müsse eine Verzögerung in Kauf nehmen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_272/06
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