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085/2004
Stand: 30.03.2004
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Regierung will Versorgung bei Naturkatastrophen und Terroranschlägen sichern

Verkehr und Bauwesen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/POT) Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf (15/2769) eine ausreichende Versorgung mit Verkehrsleistungen bei Naturkatastrophen, Kernreaktorunfällen, wirtschaftlichen Krisenlagen und terroristischen Anschlägen, insbesondere durch biologische und chemische Waffen, sicherstellen. Ebenfalls geregelt werden solle mit dem vorgelegten Verkehrsleistungsgesetz die Unterstützung der Streitkräfte und der Bündnispartner mit Verkehrsleistungen bei friedensunterstützenden Maßnahmen auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen. Das Verkehrsleistungsgesetz solle das Verkehrssicherstellungsgesetz ergänzen, das nur für Zwecke des Verteidigungs-, Bündnis- und Spannungfalles Regelungen enthält. Die Vorsorgepflicht des Staates gebiete es, heißt es in der Begründung, für die genannten Zwecke Eingriffsmöglichkeiten durch Gesetz vorzusehen. Andernfalls könne nicht gewährleistet werden, dass erforderliche Transportkapazitäten zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort in allen Fällen in dem erforderlichen Umfang verlässlich bereitgestellt werden können. Dabei müsse insbesondere auch die gegebenenfalls langfristige Bindung der Transportmittel durch Verträge im gewerblichen Verkehr berücksichtigt werden, die eine Heranziehung ohne rechtliche Grundlage erschwert oder unmöglich mache. Mit dem Gesetz solle daher eine Lücke in der staatlichen Notfallvorsorge geschlossen werden.

t)

Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme unter anderem, dass es im Hinblick auf einen wirksamen Katastrophenschutz der Länder nicht sachgerecht ist, dass der Bund mit dem vorgelegten Gesetz Zugriff auf Verkehrsleistungen nehme könne, die die Länder in Ansehung einer bestehenden beziehungsweise bevorstehenden Katastrophe nicht entbehren könnten. Die Bundesregierung weist die Kritik in ihrer Gegenäußerung zurück. Es bestehe Übereinstimmung, dass durch Maßnahmen nach dem Verkehrsleistungsgesetz in das Potenzial für den Katastrophenschutz im Falle eines eingetretenen großen Unglücksfalles nicht auf die zu dessen Bewältigung nach Landesrecht notwendigen Ressourcen zur Katastrophenabwehr zurückgegriffen werde. Das schließe jedoch nicht aus, dass in einem solchen Land, auch in einer solchen Situation, vom Bund Verkehrsleistungen angefordert werden können, die nicht zur Krisenbewältigung vom Land selbst benötigt werden.

u) v)
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_085/04
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