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037/2005
Stand: 08.02.2005
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Zahl der Rabatt- und Kundenkarten auf bis zu 70 Millionen geschätzt

Inneres/Antwort auf Große Anfrage

Berlin: (hib/WOL) Über Rechtsgrundlagen und Umgang mit der Erhebung und Speicherung von Daten in zahlreichen Bereichen informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (15/4725) auf eine Große Anfrage der FDP (15/3256). Thematisiert werden Datenerhebung und -schutz bei Banken, für Kinder, in der Biometrie, im Gesundheitssystem, bei Kunden der Wirtschaft, beim Mobilfunk, im Internet, bei Navigationssystemen, in der Strafverfolgung, bei der Videoüberwachung, bei Kfz-Kennzeichen, beim innerbehördlichen Datenabgleich und in der internationalen Zusammenarbeit. Generell heißt es, da die Informations- und Kommunikationstechnik weltweit stetig steigende Leistungen und immer kürzere Innovationsphasen verzeichne, sei der Übertragung und Nutzung von Daten technisch kaum eine Grenze zu setzen. Den entstehenden Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung habe aber das Bundesverfassungsgericht bereits 1983 in seinem Urteil zur Informationsfreiheit Rechnung getragen. Danach habe ausdrücklich jede natürliche Person das Recht, über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten selbst zu bestimmen. Dieses Recht dürfe nur im überwiegenden Allgemeininteresse oder im überwiegenden Interesse Dritter eingeschränkt werden. Zudem seien seit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes im Mai 2001 die Grundsätze zur Datenvermeidung und Datensparsamkeit erstmals im allgemeinen Datenschutzrecht gesetzlich verankert. Thematisch wird etwa zum Bankgeheimnis dargelegt, das Bundesverfassungsgericht habe für die Jahre 1997 und 1998 ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne festegestellt und sich sehr kritisch auch mit dem Bankgeheimnis auseinandergesetzt. Es habe diese Vorschrift zwar nicht für verfassungswidrig erklärt, aber klar darauf verwiesen, dass sie ein Hindernis für eine sachgerechte Überprüfung darstelle. Die Regierung prüfe deshalb, ob über die 1999 eingeführte Kontenabfragemöglichkeit hinaus die verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften verbessert werden muss. Generell seien Beteiligte weitgehend zur Mitwirkung bei der Tatsachenermittlung verpflichtet. Ermittlungen bei Dritten dürften nur dann vorgenommen werden, wenn die Mitwirkungspflicht verletzt wird oder Auskunftsersuchen keinen Erfolg versprechen. Bei anlassbezogenem Steuerstraftatverdacht können Finanzbehörden allerdings nicht die Auskunft unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden. Zum Umfang der Datenerfassung heißt es, die amtliche Statistik nehme hierzu keine Erhebungen vor. Die Antwort der Regierung geht daher überwiegend auf Aspekte der Kundenbindungsprogramme durch Kundenkarten sowie den Datenschutz im Arbeitsverhältnis ein. Die Zahl der Rabatt- und Kundenkarten werde auf 24,5 und 70 Millionen Stück geschätzt. Die Verwendung der in Kundenkarten gespeicherten Daten sei mit Einwilligung der Kunden zulässig, wenn über Zweck und Umfang der Verwendung informiert wird. Innerhalb rechtlich enger Grenzen dürften dabei Unternehmen die erhobenen Daten auch für die Werbung verwenden sowie der Markt- und Meinungsforschung übermitteln. Eine Profilbildung in Bezug auf einzelne Personen sei dagegen nicht erlaubt. Außerdem hätten die Betroffenen ein gesetzlich verankertes Widerspruchsrecht, heißt es in der Antwort.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_037/01
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