hib-Meldung
037/2005
Stand: 08.02.2005
Zahl der Rabatt- und Kundenkarten auf bis zu 70 Millionen geschätzt
15/4725) auf eine Große Anfrage
der FDP (15/3256). Thematisiert werden
Datenerhebung und -schutz bei Banken, für Kinder, in der
Biometrie, im Gesundheitssystem, bei Kunden der Wirtschaft, beim
Mobilfunk, im Internet, bei Navigationssystemen, in der
Strafverfolgung, bei der Videoüberwachung, bei
Kfz-Kennzeichen, beim innerbehördlichen Datenabgleich und in
der internationalen Zusammenarbeit. Generell heißt es, da die
Informations- und Kommunikationstechnik weltweit stetig steigende
Leistungen und immer kürzere Innovationsphasen verzeichne, sei
der Übertragung und Nutzung von Daten technisch kaum eine
Grenze zu setzen. Den entstehenden Risiken für das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung habe aber das
Bundesverfassungsgericht bereits 1983 in seinem Urteil zur
Informationsfreiheit Rechnung getragen. Danach habe
ausdrücklich jede natürliche Person das Recht, über
Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten selbst zu
bestimmen. Dieses Recht dürfe nur im überwiegenden
Allgemeininteresse oder im überwiegenden Interesse Dritter
eingeschränkt werden. Zudem seien seit der Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes im Mai 2001 die Grundsätze zur
Datenvermeidung und Datensparsamkeit erstmals im allgemeinen
Datenschutzrecht gesetzlich verankert. Thematisch wird etwa zum
Bankgeheimnis dargelegt, das Bundesverfassungsgericht habe für
die Jahre 1997 und 1998 ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der
Besteuerung privater Veräußerungsgewinne festegestellt
und sich sehr kritisch auch mit dem Bankgeheimnis
auseinandergesetzt. Es habe diese Vorschrift zwar nicht für
verfassungswidrig erklärt, aber klar darauf verwiesen, dass
sie ein Hindernis für eine sachgerechte Überprüfung
darstelle. Die Regierung prüfe deshalb, ob über die 1999
eingeführte Kontenabfragemöglichkeit hinaus die
verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung der
Einkünfte aus privaten
Wertpapierveräußerungsgeschäften verbessert werden
muss. Generell seien Beteiligte weitgehend zur Mitwirkung bei der
Tatsachenermittlung verpflichtet. Ermittlungen bei Dritten
dürften nur dann vorgenommen werden, wenn die
Mitwirkungspflicht verletzt wird oder Auskunftsersuchen keinen
Erfolg versprechen. Bei anlassbezogenem Steuerstraftatverdacht
können Finanzbehörden allerdings nicht die Auskunft unter
Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden. Zum Umfang der
Datenerfassung heißt es, die amtliche Statistik nehme hierzu
keine Erhebungen vor. Die Antwort der Regierung geht daher
überwiegend auf Aspekte der Kundenbindungsprogramme durch
Kundenkarten sowie den Datenschutz im Arbeitsverhältnis ein.
Die Zahl der Rabatt- und Kundenkarten werde auf 24,5 und 70
Millionen Stück geschätzt. Die Verwendung der in
Kundenkarten gespeicherten Daten sei mit Einwilligung der Kunden
zulässig, wenn über Zweck und Umfang der Verwendung
informiert wird. Innerhalb rechtlich enger Grenzen dürften
dabei Unternehmen die erhobenen Daten auch für die Werbung
verwenden sowie der Markt- und Meinungsforschung übermitteln.
Eine Profilbildung in Bezug auf einzelne Personen sei dagegen nicht
erlaubt. Außerdem hätten die Betroffenen ein gesetzlich
verankertes Widerspruchsrecht, heißt es in der Antwort.
Berlin: (hib/WOL) Über Rechtsgrundlagen und Umgang mit der
Erhebung und Speicherung von Daten in zahlreichen Bereichen
informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_037/01