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182/2005
Stand: 04.07.2005
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Völkerrechtliche Regelungen für privates Sicherheitspersonal ausreichend

Auswärtiges/Antwort auf Große Anfrage

Berlin: (hib/JAD) Das geltende humanitäre Völkerrecht reicht nach Auffassung der Bundesregierung aus, um die Aktivitäten von Angehörigen privater Sicherheitsfirmen in militärischen Konfliktfällen zu erfassen und zu bewerten. Dies teilt sie in ihrer Antwort (15/5824) auf eine Große Anfrage der FDP-Fraktion (15/4720) mit. Aus entwicklungspolitischer Perspektive sei der Einsatz von privaten Sicherheitsfirmen fast immer auch ein sichtbares Zeichen für schwach ausgeprägte Staatsgewalt und ein Fehlen von physischem Schutz für die Bevölkerung einer Region. Gerade in Entwicklungsländern werde der Zusammenhang zwischen Armut und Unsicherheit in diesem Sachverhalt besonders deutlich.

Die Behandlung von Angestellten privater Sicherheitsfirmen richtet sich laut Regierung im Konfliktfall nach den Rechtskategorien Zivilperson, Kombattant (kämpfende Person) und Söldner. Nehmen Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen unmittelbar an einem bewaffneten Konflikt teil, tun sie das ohne Berechtigung und müssen als Kombattanten mit Strafverfolgung rechnen, so die Regierung. Als Söldner werde eingestuft, wer nicht nur unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligt ist, sondern dies vor allem für eine materielle Vergütung tut. Im Falle einer Gefangenschaft gelten Söldner nicht als Kriegsgefangene. Nehmen Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teil, genießen sie, auch wenn sie andere militärische Aufgaben wahrnehmen, den im humanitären Völkerrecht vorgeschrieben Schutz für Zivilpersonen, heißt es weiter.

Deutsche Firmen seien im Ausland bislang ausschließlich im logistischen und im technischen Bereich einschließlich der Übernahme von Wachfunktionen tätig geworden. In Deutschland könnten aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols hoheitliche Sicherheitsaufgaben nicht von Privaten wahrgenommen werden, erklärt die Regierung. Allerdings sei eine Übertragung von Teilbereichen an Private, beispielsweise bei der Gepäckkontrolle im Flugverkehr, üblich. Dies erfolge aber ausschließlich unter effektiven staatlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten.

Auch die Sicherheitsaufgaben zum Schutz der Würde und des Lebens von Deutschen im Ausland seien Staatsaufgaben. Im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr sind bisher weder deutsche noch ausländische Sicherheitsfirmen zur Durchführung militärischer Aufgaben unter Vertrag genommen worden, versichert die Regierung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_182/01
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