hib-Meldung
187/2005
Stand: 11.07.2005
EU-Vorgaben im Vergaberecht können Fortschritt behindern
15/5901) auf eine Kleine Anfrage
der FDP-Fraktion (15/5778). Sie bezieht sich dabei
auf die Baukoordinierungsrichtlinie der Europäischen Union,
die durch den zweiten Abschnitt des Teils A der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in deutsches Recht
umgesetzt wurde. Die Anforderungen an ein Hauptangebot beschreiben
danach auch die Anforderungen an ein Nebenangebot. Eine
ausdrückliche Vorgabe zur Beschreibung von
Mindestanforderungen an Nebenangebote sei daher nicht erforderlich
und könne dem Ziel von Nebenangeboten, Innovationen und
alternative Vorschläge zu fördern, entgegenstehen. Diese
Auffassung sei mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
vom 16. Oktober 2003 allerdings in Frage gestellt worden. Das
Gericht hat nach Darstellung der FDP entschieden, dass
Nebenangebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden
müssen, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen
keine Mindestbedingungen vorgegeben hat. Die Bundesregierung
prüft nach eigener Aussage, wie diese EU-Vorgaben praktikabel
umgesetzt werden können. Da die Vorlage von Nebenangeboten
nicht erschwert, sondern befördert werden solle, komme es
darauf an, die Pflicht zur Angabe von Mindestbedingungen flexibel
hand zuhaben. Es bestehe die Gefahr, dass es den Planungsbüros
bei Bauleistungen nicht möglich ist, die Mindestanforderungen
so zu bezeichnen, dass alle eventuellen Nebenangebote einbezogen
werden. Eine Beschränkung des Wettbewerbs durch den Wortlaut
der EU-Vorgaben sieht die Regierung nicht. Für sie kommt es
lediglich auf die praktikable Anwendung an. Im Zuge der geplanten
Reform des Vergaberechts will sie sowohl den öffentlichen
Auftraggebern als auch den potentiellen Auftragnehmern die
erforderlichen Spielräume für innovative Nebenangebote
belassen. Das deutsche Vergaberecht soll einfacher und
anwenderfreundlicher werden. Der Referentenentwurf für ein
Gesetz zur Neuregelung des Vergaberechts einschließlich eines
Entwurfs für eine neue Vergabeverordnung hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereits Ende
März vorgelegt, wie es in der Antwort heißt.
Berlin: (hib/VOM) Eine zu starre Vorgabe von Mindestanforderungen
an Nebenangebote im Vergaberecht kann den technischen Fortschritt
behindern und die Wirtschaftlichkeit von Beschaffungen
beeinträchtigen. Diese Auffassung vertritt die Bundesregierung
in ihrer Antwort (Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_187/02