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Stand: 15.05.2001
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Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen


16.05.2001
11.00 Uhr
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Berlin, Invalidenstr. 44, Konferenzraum I

Tagesordnung

Öffentliche Anhörung zu

1. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
Drucksache 14/5538

2. Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und anderer wohnungsrechtlicher Gesetze
BT-Drucksache 14/0627

Deutscher Bundestag
Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Liste der Anhörungspersonen

zu der Öffentlichen Anhörung am 16. Mai 2001 zu dem

I. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
BT-Drucksache 14/5538

II. Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und anderer wohnungsrechtlicher Gesetze
BT-Drucksache 14/0627

1. AEK-Arbeitsgemeinschaft des Evangelischen Siedlungswerkes e.V. (ESW) und des Katholischen Siedlungsdienstes e.V. (KSD)
2. Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände
3. BAG Wohnungslosenhilfe e.V.
4. Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)
5. Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. (GdW)
6. Deutsches Volksheimstättenwerk e.V. (vhw)
7. Wohnbund e.V.
8. Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V.
9. Empirica - Qualitative Marktforschung, Struktur- und Stadtforschung GmbH
10. Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
11. Bundesverband Freier Wohnungsunternehmen e.V.
12. Deutscher Familienverband e.V.
13. Dr. Uwe Wullkopf, Institut für Wohnen und Umwelt GmbH
14. Jürgen Veser, ifS Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik GmbH
15. Prof. Dr. Volker Eichener, InWis Institut für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung an der Ruhr-Universität Bochum
16. Prof. Dr. Johann Eekhoff, Institut für Wohnungsrecht und Wohnungswirtschaft an der Universität Köln
17. Dr. Maximilian Matthiesen, Sozialdezernent Landkreis Hannover
18. Hans-Joachim Schlößel, Stadt Nürnberg, Amt für Wohnen und Stadterneuerung
19. Peter Naujokat, Grundstücks- und Gebäudewirtschafts-Gesellschaft mbH
20. Prof. Dr. Stefan Kofner, Hochschule Zittau/Görlitz Fachbereich Bauwesen

Deutscher Bundestag
Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Fragenkatalog

für die öffentliche Anhörung am 16. Mai 2001 zu dem

I. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
BT-Drucksache 14/5538

II. Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und anderer wohnungsrechtlicher Gesetze
BT-Drucksache 14/0627

1. Zielrichtung und Zweck der künftigen sozialen Wohnraumförderung, insbesondere Aufgabenbeschreibung in § 1 E - WoFG
- im Hinblick auf den künftigen Finanzbedarf,
- die Frage eines Verzichtes auf das Bundesgesetz und eine Zuständigkeitsübertragung auf den Landesgesetzgeber.

2. Neubestimmung der Zielgruppe, insbesondere ihre Beschreibung in § 1 E - WoFG,
- die Zielgruppe der Mietwohnraumförderung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1; § 7 E - WoFG),
- die Zielgruppe der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 E - WoFG).

3. Einkommensgrenzen, und zwar
- Notwendigkeit und Höhe der festgelegten Basiseinkommensgrenzen in § 9 Abs. 2 E - WoFG,
- Möglichkeiten der Länder nach § 9 Abs. 3 E - WoFG, Abweichungen festlegen zu können,
- Vorschriften zur Einkommensermittlung §§ 20 bis 24 E-WoFG.

4. Fördergegenstände, Fördermittel, Fördermaßnahmen (§§ 2, 44 Nr. 1 E - WoFG).

5. Verhältnis Neubau / Bestand, insbesondere nach § 2 Abs.1, § 6 Satz 2 Nr. 3, §§ 14 f, §§ 30, 31, § 38 Abs. 2 Satz 4 E - WoFG.

6. Bedeutung und Stellenwert der Förderung von Mietwohnungen, selbstgenutztem Wohneigentum sowie von Genossenschaftswohnungen einschl. der Rolle der Genossenschaften.

7. Konzeption der §§ 38 bis 40 E-WoFG, insbesondere
- Höhe der Bundesfinanzhilfen einschl. gesetzlicher Mindestverpflichtung (§ 38 E-WoFG),
- Verwendung der Rückflussmittel (§ 40 E-WoFG).

8. Anforderungen an die Förderung und flexibler Einsatz auf Landesebene, insbesondere die Fördergrundsätze und Handlungsspielräume der Länder (§§ 5 bis 10 E - WoFG).

9. Förderrechtliche Instrumente und Vorschriften zur Durchführung und Sicherung, insbesondere
a) Förderzusage nach als Grundlage der künftigen Wohnraumförderung (§ 13 E - WoFG),
b) Durchführungs- und Sicherungsinstrumente (§§ 25 bis 33, 52 E - WoFG),
c) speziell Freistellung und Übertragung von Bindungen (§§ 30 und 32 E -
WoFG), vor allem unter dem Gesichtspunkt der Schaffung und Erhaltung
stabiler Bewohnerstrukturen.

10. Ausgleichszahlung als Instrument zum zielgenauen Einsatz von Fördermitteln und zur Wahrung der Fördergerechtigkeit (§§ 33 bis 37 E - WoFG),

11. Sonstige allgemeine Regelungen der Förderung, insbesondere
a) Bauland und sonstige Rahmenbedingungen (§ 4 E - WoFG),
b) Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung (§ 12 E - WoFG),
c) Haushaltsangehörige (§ 18 E - WoFG); vgl. auch Gesetzentwurf des
Bundesrates BT-Drs. 14/0627.

12. Kooperationsverträge als Grundlage für ein Zusammenwirken von Wohnungswirtschaft und insbesondere Kommunen nach den §§ 14, 15 E - WoFG.

13. Sozialmietwohnungsbestand, und zwar
a) Anwendung der neuen Regelungen des Wohnraumförderungsgesetzes (z. B. Einkommensgrenzen, mittelbare Belegung) auf den vorhandenen öffentlich geförderten Wohnungsbestand (Art. 6 des Gesetzentwurfs - Änderung des WoBindG),
b) Ersatz der bisherigen Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen durch die Erhaltungskostenpauschale (Art. 8 des Gesetzentwurfs - Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung), insbesondere
- die Vereinfachung durch die Zusammenfassung der bisherigen Verwaltungs- und -Instandhaltungskostenpauschale zu einer Erhaltungskostenpauschale,
- die Höhe dieser Pauschale,
- die Indexierung dieser Pauschale;
c) Beibehaltung des Kostenmietprinzips,
d) Umstellungsmöglichkeiten der Vorschriften über die sog. Fehlförderungsabgabe (Art. 7 des
Gesetzentwurfs).

14. Sonstige Vorschriften des Überleitungsrechts, insbesondere
a) §§ 46 bis 51 E-WoFG,
b) die übrigen Vorschriften zur Anpassung der Bundesgesetze (Art. 2ff des Gesetzentwurfs).

6.152 Zeichen

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/presse/2001/pz_010515
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