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März 02/1999
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BUNDESTAG BESCHLIESST 630­DM­REGLUNG

Auch geringfügig Beschäftigte werden sozial abgesichert – Ost­West­Angleichung

Die Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung wird bundesweit auf 630 DM monatlich festgeschrieben. Das beschloß der Bundestag am 4. März, als er dem Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (14/280) in der vom Fachausschuß geänderten Fassung (14/441) zustimmte. Bei 564 abgegebenen Stimmen gab es 308 Ja­Stimmen. 256 Abgeordneten lehnten die Initiative ab.

Ein Antrag der CDU/CSU­Fraktion zur Beschäftigungsförderung (14/290), in dem unter anderem gefordert wurde, den Niedriglohnsektor weiter auszubauen, wurde abgelehnt. Die vom Parlament verabschiedete Fassung des Koalitionsentwurfs sieht vor, daß für die geringfügig Beschäftigten, die bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von zehn Prozent an die Krankenversicherung leisten muß. Der Ursprungsentwurf sah noch vor, auch für Privatversicherte Leistungen zu zahlen.

Darüber hinaus muß der Arbeitgeber für die geringfügig Beschäftigten einen Pauschalbeitrag von zwölf Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Diesen Beiträgen stehen "beitragsäquivalente Rentenleistungen" gegenüber. Auch dies wurde gegenüber der ersten Fassung im Fachausschuß geändert. Diese sah noch vor, daß mit der Arbeitgeberzahlung kein Anspruch auf Rentenleistungen entsteht. Mit dem nun beschlossenen Gesetz erhalten geringfügig Beschäftigte zudem die Möglichkeit, in der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und durch die Ergänzung des Arbeitgeberbeitrags zum vollwertigen Pflichtbeitrag Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung zu erwerben. Auch im Bereich des Steuerrechts führte die Koalitionsinitiative zu Neuerungen. So werden Einnahmen allein aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich steuerfrei gestellt. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten. Andere Einkünfte des Arbeitnehmers seien schädlich für die Steuerfreiheit, wenn die Summe dieser Einkünfte positiv ist, heißt es in dem Gesetz. Einkünfte des Ehegatten werden nicht einbezogen. Für den Arbeitgeber ist die Grundlage für den steuerfrei zu zahlenden Arbeitslohn eine vom Beschäftigten vorzulegende Bescheinigung des Finanzamtes. Die Fraktionen rechnen in ihrer Initiative vor, daß die Neuregelung zu Steuermindereinnahmen einschließlich des Solidaritätszuschlags im Jahr 1999 von 1,37 Milliarden DM führen wird. Davon entfallen 625 Millionen DM auf den Bund, 553 Millionen DM auf die Länder und 195 Millionen DM auf die Gemeinden. Im übrigen würden die Gebietskörperschaften durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wie andere Arbeitgeber, die künftig geringfügig Beschäftigte einsetzen, betroffen. Für das Jahr 1999 werden die Mehreinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf 1,9 Milliarden DM und die der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,35 Milliarden DM geschätzt. Für ie Folgejahre rechnen die Fraktionen mit Zusatzeinnahmen von 2,85 Milliarden DM für die Rentenversicherung und 2 Milliarden DM für die Krankenversicherung. Während die Ursprungsfassung des Gesetzentwurfs noch vorsah, das Betriebsverfassungsgesetz so zu ändern, daß Betriebsräten ein Mitspracherecht bei der Einstellung von geringfügig Beschäftigten eingeräumt wird, wurde in der Schlußfassung des Gesetzes auf diesen Passus verzichtet.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9902/9902046a
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