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Mai 05/2000
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STEUERSENKUNGSGESETZ VERABSCHIEDET

Reformpaket soll die Steuerzahler um 45 Milliarden DM entlasten

(fi) Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag am 18. Mai die inhaltsgleichen Gesetzentwürfe von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (14/2683) und der Bundesregierung (14/3074) für ein Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung angenommen. Das Gesetz wurde in namentlicher Abstimmung mit 324 Ja-Stimmen und 301 Nein-Stimmen verabschiedet. Der Finanzausschuss hatte am 10. Mai zahlreiche Änderungen an den Entwürfen beschlossen (14/3366).

Das Reformwerk ist mit einer Entlastung der Steuerzahler von knapp 45 Milliarden DM im kommenden Jahr verbunden. Die Steuermindereinnahmen tragen der Bund mit 20,99 Milliarden DM, die Länder mit 17,93 Milliarden DM und die Gemeinden mit 6,04 Milliarden DM (siehe auch Seiten 17 und 19).

Mit dem Gesetz wird ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent anstelle des Körperschaftsteuersatzes auf einbehaltene Gewinne von derzeit 40 Prozent und auf ausgeschüttete Gewinne von derzeit 30 Prozent eingeführt. Das bisherige körperschaftsteuerliche Vollanrechnungsverfahren wird durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Danach werden Dividenden beim Anteilseigner lediglich zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen. Bei dem steuerfreien Teil der Dividenden wird auf den Progressionsvorbehalt verzichtet.

Gewerbesteuer anrechnen

Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteuer in Höhe des zweifachen Gewerbesteuer-Messbetrages auf den Teil der Einkommensteuer angerechnet, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Personenunternehmen können wählen, ob sie sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen wollen (Optionsmodell).

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften werden ab 2001 von der Steuer befreit. Sonstige Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen. Die Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Anteilen an Kapitalgesellschaften wird auf ein Prozent, mindestens aber 5.000 DM, gesenkt. Dadurch soll erreicht werden, dass bei der Veräußerung kleinerer Beteiligungen keine Gewinne versteuert werden müssen. Der Freibetrag bei der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe wird von 60.000 DM auf 100.000 DM angehoben.

Vorgezogen auf 2001 wird die Stufe 2002 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002. Im Jahre 2003 wird der Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer auf 17 Prozent und der Höchststeuersatz auf 47 Prozent reduziert. Der Grundfreibetrag wird dann auf 14.525 DM/29.050 DM (Alleinstehende/Verheiratete) erhöht.

Steuersätze gesenkt

Zum 1. Januar 2005 werden der Eingangssteuersatz auf 15 Prozent und der Höchststeuersatz auf 45 Prozent gesenkt sowie der Grundfreibetrag auf 15.011 DM/30.022 DM erhöht. Die Tarifstufen im Einkommensteuergesetz fallen schrittweise weg. Auf die Einkommensteuertabellen wird ab 2001 verzichtet.

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird von höchstens 30 auf höchstens 20 Prozent gesenkt. Die lineare Abschreibung für Gebäude im Betriebsvermögen reduziert sich von vier auf drei Prozent. Verschärft wird die Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Die Ansparabschreibung und die Sonderabschreibung nach Paragraf 7g des Einkommensteuergesetzes werden abgeschafft. Zugunsten von Bund und Ländern wird die Gewerbesteuerumlage der Gemeinden erhöht.

Elektronische Rechnungen werden als Nachweis für den Vorsteuerabzug anerkannt, verbunden mit einem Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Datenträger des Steuerzahlers bei Außenprüfungen ab 2002. In einer Entschließung forderte der Bundestag die Finanzbehörden auf, beim Datenzugriff auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Das Finanzamt könne nicht verlangen, dass bereits vor 2002 archivierte Daten für die maschinelle Auswertung nochmals in das Datenverarbeitungssystem eingespeist werden, wenn dies mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für den Steuerzahler verbunden sei. Die Daten müssten aber während der ganzen Aufbewahrungsfrist lesbar sein.

Darüber hinaus forderte das Parlament die Bundesregierung auf, bis Ende März 2001 über die Besteuerung von Auslandsbeziehungen, die Besteuerung von "verbundenen Unternehmen" (vor allem die gewerbesteuerliche Organschaft) und über die steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen einen Bericht vorzulegen.

Abgelehnt hat der Bundestag Änderungsanträge der PDS (14/3383,14/3384), in denen gefordert wird, auf die Körperschaftsteuerbefreiung für Veräußerungsgewinne zu verzichten, weil dadurch Kapitalgesellschaften gegenüber Personenunternehmen privilegiert würden. Ferner sollten Gewinne aus Anteilen an Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen, die innerhalb eines Jahres realisiert werden, nicht in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen werden, da diese Wertpapiergeschäfte vor allem durch die Erwartung kurzfristiger Kurssteigerung motiviert seien. Die PDS befürwortet eine Besteuerung in vollem Umfang.

Erhöhung vorziehen

Keine Mehrheit fand auch ein Ent-schließungsantrag der PDS (14/3390), in dem gefordert wird, die für 2005 vorgesehene Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums bereits 2001 vorzunehmen. Statt der proportionalen Körperschaftsteuer von 25 Prozent sollte ein progressiver Staffeltarif eingeführt werden, dessen Eingangssatz 15 Prozent nicht übersteigt und der eine Spitzenbelastung von weniger als 35 Prozent erreicht. Die Möglichkeiten zur Steuergestaltung sollten durch eine Besteuerung von Darlehen und Zinsen auf Unternehmens- und Gesellschafterebene eingeschränkt und die Gewerbesteuerumlage auf bisherigem Niveau beibehalten werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0005/0005018
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