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Mai 05/2000
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RECHTSAUSSCHUSS BEGRÜSST INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOF

Verfassungsrechtlichen Schutz für auszuliefernde Deutsche sichern

(re) Die Absicht, im niederländischen Den Haag einen Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zu schaffen, um künftig Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen ahnden zu können, ist am 10. Mai im Rechtsausschuss von allen Fraktionen begrüßt worden. Die SPD sprach zu einem dazu von der Bundesregierung vorgelegten Vertragsgesetzentwurf (14/2682) von einem "lange erwarteten historischen Schritt". Bei der Verabschiedung des Statuts für diesen Gerichtshof im Juli 1998 in Rom sei - trotz des Widerstandes gerade auch aus den USA - ein wesentlicher Durchbruch erzielt worden.

Die CDU/CSU ergänzte, mit dem IStGH werde in Zukunft eine "grundlegende Schwäche des Völkerrechts" beseitigt, indem es künftig Sanktionsmöglichkeiten bei den genannten schweren Verbrechen gebe. Dies, so der allgemeine Tenor im Ausschuss, schließe ein, dass sich gegebenenfalls auch Deutsche vor einem solchen Gerichtshof verantworten müssten.

Zugleich zeichnete sich im Rechtsausschuss aber ab, dass noch Beratungsbedarf zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (14/2668) besteht, in diesem Zusammenhang auch das Grundgesetz (Artikel 16 Abs. 2) zu ändern. Damit soll es ermöglicht werden, künftig Deutsche an einen internationalen Gerichtshof oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auszuliefern. Näheres soll laut Regierung ein entsprechendes Gesetz regeln.

Daraus müsse sich dann ergeben, unter welchen konkreten Bedingungen dies geschehen dürfe. Schon wegen seiner Schutzpflicht den eigenen Staatsbürgern gegenüber sei der Gesetzgeber gehalten, die Möglichkeit einer Auslieferung nur dann vorzusehen, wenn die Sicherung rechtsstaatlicher Gebote und insbesondere "ein im Wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz" gewährleistet seien, heißt es dazu in der Begründung der Initiative.

Die Sozialdemokraten machten deutlich, die vorgeschlagene Formulierung sei schon deshalb sachgerecht, da jedes Ausführungsgesetz den Kernbereich des betreffenden Grundrechts nicht verletzen dürfe. Die CDU/CSU gab hingegen zu bedenken, wolle man den verfassungsrechtlichen Schutz eines auszuliefernden deutschen Staatsbürgers wirklich gewährleisten, so sei darüber nachzudenken, ob nicht ein solcher Schutz bereits durch eine entsprechende Formulierung in der Verfassung selbst berücksichtigt werden müsste. Wie auch die F.D.P. verwies die Union zudem darauf, man dürfe nicht zulassen, dass eine durch einen internationalen Gerichtshof oder durch ein Gericht im EU-Ausland verhängte Haftstrafe gegen einen Deutschen in einer Art und Weise vollstreckt werde, die hier zu lande bekannten Maßstäben nicht entspreche.

Bedenken äußerten auch Bündnis 90/Die Grünen. Sie machten darauf aufmerksam, die vorgeschlagene Formulierung, die eine Auslieferung an einen internationalen Gerichtshof ermöglichen solle, sei nicht hinreichend bestimmt. Zwar sei gegen die bereits existierenden Gerichtshöfe zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und zur Ahndung schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in Ruanda nichts einzuwenden. Nicht geklärt sei aber beispielsweise, was passiere, wenn sich drei Diktaturen in der Welt zusammentäten, um einen weiteren Strafgerichtshof zu schaffen. In einem solchen Fall dürfe es nicht dem Gesetzgeber überlassen bleiben, über die Auslieferung eines Deutschen an ein solches Gericht zu entscheiden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0005/0005061a
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