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06/2001
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INITIATIVE DES BUNDESRATES

Justiz durch Änderung der Strafprozessordnung entlasten

(re) Eine Entlastung der Justizorgane und eine Stärkung der Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren hat ein Gesetzentwurf des Bundesrates (14/6079) zum Ziel, der eine Änderung der Strafprozessordnung vorsieht.

Zum einen sollen auf Weisung der Staatsanwaltschaft auch deren Hilfsbeamte befugt werden, Papiere eines von einer Durchsuchung Betroffenen auf Weisung der Staatsanwaltschaft durchzusehen. Ebenso soll der "dingliche Arrest" in bewegliche Sachen zur Sicherung eines späteren Wertersatzverfalls oder einer späteren Wertersatzeinziehung auch von der Staatsanwaltschaft oder von deren Hilfsbeamten vorgenommen werden könne.

Derzeit können den Angaben zufolge bewegliche Gegenstände, die als Tatbeute, Tatlohn, Tatprodukt oder Tatwerkzeug verfallen oder eingezogen werden, vom Staatsanwalt oder seinen Hilfsbeamten sichergestellt werden. Bei einem dinglichen Arrest für eine spätere Vermögensstrafe könnten auch bewegliche Sachen des Beschuldigten ohne Tatbezug gepfändet werden. Wenn ein solcher dinglicher Arrest in die nicht tatbezogene bewegliche Habe vorgenommen werden soll, müsse derzeit der Gerichtsvollzieher pfänden.

Laut Bundesrat ist aber nicht vorherzusehen, ob tatbezogene Gegenstände aufzufinden sind oder anderes Tätervermögen sicherzustellen ist. Gerichtsvollzieher seien nicht immer verfügbar. Schließlich sollen dem Entwurf zufolge Zeugen auf Ladung vor der Polizei erscheinen und zur Sache aussagen müssen, wenn der Ladung ein Auftrag oder ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt. Bisher gebe es eine solche Pflicht nicht.

Die Bundesregierung erklärt, der Entwurf ziele auf eine Kompetenzverlagerung von der Staatsanwaltschaft auf die Polizei ab. Gestärkt werden solle jedoch die Staatsanwaltschaft. Die Regierung will nach eigenen Angaben daher das Strafverfahren und das Ermittlungsverfahren ändern. Bis dahin sollten "punktuelle Änderungen" unterbleiben. Allerdings sollte der Arrest in bewegliche Sachen von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten vollzogen werden können. Überflüssig sei jedoch die Einführung einer Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen bei der Polizei.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0106/0106020a
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