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08/2001
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REFORM DER UNTERNEHMENSBESTEUERUNG

Mittelständler sollen Gewinn aus Beteiligungsverkäufen investieren

(fi) Die Bundesregierung will Umstrukturierungen vor allem mittelständischer Unternehmen erleichtern und das Steuerrecht stärker an der internationalen Verflechtung der Wirtschaft ausrichten. Gestaltungsmöglichkeiten sollen ausgeschlossen werden, heißt es in einem Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (14/6882), den der Bundestag am 25. September zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat.

Ziel ist es nach Regierungsangaben, eine gleichmäßige Besteuerung und die Finanzkraft der kommunalen Haushalte zu sichern sowie Rechtssicherheit bei der Anwendung der Gesetze zu gewährleisten. Erwartet werden für 2002 Steuermehreinnahmen von 175 Millionen € im nächsten Jahr.

Personengesellschaften sollen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ohne Gewinnrealisierung verkaufen dürfen, wenn sie den Gewinn in neue Anteile reinvestieren. Damit sollen diese Unternehmen liquider werden, um investieren zu können. Dazu ist vorgesehen, im Einkommensteuergesetz die Übertragung der stillen Reserven auf die Anschaffungskosten der neuen Anteile, gegebenenfalls über eine Reinvestitionsrücklage, zuzulassen.

Regelungen zur Organschaft

Bei den verbundenen Unternehmen will die Regierung an der gewerbesteuerlichen Organschaft festhalten, bis über die Gewerbesteuer oder eine ersatzweise zu schaffende "geeignete Finanzierungsquelle" der Gemeinden entschieden sei. Eine gewerbesteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Tochterunternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die Muttergesellschaft integriert ist.

Gegen die gewerbesteuerliche Organschaft werde eingewandt, so die Regierung, dass die steuerliche Zusammenfassung von Konzernunternehmen eine Ergebniskonsolidierung ermöglicht und dadurch das Gesamtaufkommen der Gewerbesteuer senkt. So erhalte etwa eine Gemeinde als Sitz einer gewinnträchtigen Tochtergesellschaft keine oder geringe Gewerbesteuer, weil diese Gewinne mit Verlusten der Muttergesellschaft verrechnet werden könnten. Die gewerbesteuerliche Organschaft soll laut Regierung auch bei Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft anerkannt werden, für die lediglich die finanzielle Eingliederung in das Mutterunternehmen und ein für fünf Jahre abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag Voraussetzung sind.

Um grenzüberschreitende Organschaften zu erleichtern, sollen die Voraussetzungen für Organschaften an die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht so angepasst werden, dass es ausreicht, wenn sich die Geschäftsleitung der Muttergesellschaft im Inland befindet.

Ebenso soll das Abzugsverbot für Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit steuerfreien inländischen Dividendenerträgen aufgegeben werden, da die ausgeschütteten Gewinne vorbelastet seien. Damit werde vermieden, dass die Gesamtbelastung in verbundenen Unternehmen davon abhängig ist, auf welcher Beteiligungsstufe Finanzierungsaufwendungen anfallen.

Sparmodelle verhindern

Im Außensteuergesetz will die Regierung die so genannte Hinzurechnungsbesteuerung ändern. Künftig soll bei mehrstufigen Konzernen nur noch bei "passiven Tätigkeiten" eine Hinzurechnungsbesteuerung stattfinden. Die Mindestbeteiligungsquote eines Inländers an einer ausländischen Kapitalgesellschaft soll für eine Hinzurechnungsbesteuerung von zehn auf ein Prozent herabgesetzt werden, um Steuersparmodelle zu verhindern.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0108/0108042a
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