Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > PARLAMENT > Wahlen > Glossar > Glossar - A >
Wahlen
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Bundespräsident

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland.

Er wird von der Bundesversammlung für fünf Jahregewählt und kann einmal wiedergewählt werden.

Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Der Bundespräsident darf kein anderes Amt ausüben.

Bei seinem Amtsantritt leistet er vor Bundestag und Bundesrat den Amtseid. Seine Aufgaben umfassen unter anderem:
  • Die Völkerrechtliche Vertretung des Bundes und Schließung von Vertägen im Namen des Bundes mit anderen Staaten.
  • Im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren unterzeichnet er die Gesetze ("Ausfertigung"), die dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
  • Auf Vorschlag des Bundespräsidenten wählt der Bundestag den Bundeskanzler. Nach der Wahl ernennt der Bundespräsident den Kanzler und auf dessen Vorschlag auch die Ministerinnen und Minister des Bundes.
  • Im Fall des Gesetzgebungsnotstands kann er zur Lösung des zwischen Bundesregierung und Bundestag entstandenen Konflikts beitragen.
  • Nach einem entsprechenden Beschluss des Bundestages verkündet er den Verteidigungsfall.


zurück zur Übersicht
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/b/b11
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion
ZUM THEMA