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Bundestagswahlkreis

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist in Wahlkreise eingeteilt. für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag sind das 299 Wahlkreise. Ihre Grenzen ergeben sich aus einer Anlage zum Bundeswahlgesetz.

Dort finden sich auch die Kriterien, die der ständigen Wahlkreiskommission für die Überprüfung der Wahlkreiseinteilung vorgegeben sind:

  • Die Wahlkreise müssen jeweils vollständig innerhalb der Ländergrenzen liegen.
  • Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder nach unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent, ist eine Neueinteilung vorzunehmen.
  • Die Zahl der Wahlkreise in einem Land soll seinem Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen.
  • Die Wahlkreise sollen ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
  • Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Die ständige Wahlkreiskommission wird vom Bundespräsidenten ernannt. Ihr gehören an:
  • der Präsident des Statistischen Bundesamtes,
  • ein Richter am Bundesverwaltungsgericht und
  • fünf weitere Mitglieder.

Spätestens 15 Monate nach Beginn einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages erstattet die Wahlkreiskommission dem Bundesminister des Innern einen Bericht, der ihn an den Deutschen Bundestag weiterleitet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. In diesem Bericht stellt die Wahlkreiskommission fest, ob und welche Änderungen der Wahlkreisgrenzen sie für erforderlich hält.

Über die Einteilung der Wahlkreise bestimmt der Bundestag jedoch selber durch Änderung des Bundeswahlgesetzes.



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Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/b/b15
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