*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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10.4.2     Stärkung der globalen Demokratie als Ziel von Parlamenten

10.4.2.1   Einbezug von Parlamenten in außen­ politische Entscheidungsprozesse

Die Mitglieder des Parlaments sind direkt vom Volk gewählt; insofern müssen sie auch im Hinblick auf Globalisierungsprozesse Kontroll- wie Gestaltungsfunktionen übernehmen – schließlich wirken diese in zunehmendem Maße auf nationale Politik zurück. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es notwendig, dass Parlamentarierinnen und Parlamentarier systematisch und umfassend über Globalisierungsprozesse informiert werden. Der Informationsaustausch zwischen Ministerien und dem Parlament sollte verbessert und neue Instrumente der politischen Teilhabe entwickelt werden. Ziel muss es sein, systematisch parlaments- und staatsübergreifende Arbeitsfelder zu erschließen.

Die Kontrollrechte des Parlaments und seiner Ausschüsse sind jedoch im Feld der Außenpolitik bzw. auch in allen anderen ressortübergreifenden Feldern internationaler Politik eingeschränkt, insbesondere wenn es um die spezifischen Regeln für die Einflussnahme des Parlaments auf völkerrechtliche Verträge geht (vgl. Messner 2001, Wolf 2001). In einer sich globalisierenden Welt, in der völkerrechtliche Verträge zunehmend an Bedeutung für die Innen- und Außenpolitik gewinnen, muss diese Beschränkung des Parlaments aufgehoben werden. Angemessen ist die Stärkung der Position des Parlaments auch im Bereich der Vorbereitung und Ausgestaltung solcher Verträge. Parlamente sollten sich schon zu einem frühen Zeitpunkt bei der Identifizierung von Problemen und der Vorbereitung multilateraler Verträge durch begleitende Maßnahmen, Anhörungen und Teilnahme an Verhandlungen einbringen, um die Transparenz und Mitgestaltungsmöglichkeiten für die Parlamentarier im Hinblick auf die internationale Politik zu sichern.68 Im Zusammenspiel zwischen Parlament und Parlamentsverwaltung muss eine Form der Informationsaufbereitung entwickelt werden, die es den Mitgliedern des Parlaments ermöglicht, auch an politischen Entscheidungen auf internationaler Ebene teilhaben und diese nachvollziehen zu können. Auch auf die erforderlichen nationalen – ggf. auch regionalen bzw. kommunalen – Gesetzesänderungen muss hingewiesen werden. Es müssen Regelungen entwickelt werden, die die frühzeitige Einbeziehung des Parlaments sicherstellen und verhindern, dass sich die Verfahrenszeiten zur Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge weiter verlän    gern. Andernfalls würde sich die Spanne zwischen der Langsamkeit der nationalstaatlichen Verfahren und den beschleunigten ökonomischen Prozessen nochmals vergrößern (s. Empfehlung 10-15).

Eine „Task Force Globalisierung“ sollte prüfen, welche weiteren organisatorischen Neuerungen die angemessene parlamentarische Beschäftigung mit Globalisierungsthemen sicherstellen helfen (s. Empfehlung 10-17). Diese „Task Force“ sollte etwa die Einrichtung neuer Gremien prüfen: Ein hochrangiges Koordinationsgremium, dessen Aufgabe in der Herstellung einer ressortübergreifenden Verzahnung über die Ausschussgrenzen hinweg besteht, könnte den Querschnittsbezügen vieler Globalisierungs­ themen gerecht werden. Auch die Einrichtung themenbezogener „Task Forces“, die sich für eine begrenzte Zeit speziell mit ausgewählten globalen Fragestellungen beschäftigen und etwa die Organisation gemeinsamer Anhörungen mit den betroffenen Fachausschüssen zu globalisierungsrelevanten Themen übernehmen, sollte erwogen werden. Der im Zusammenhang mit dem Maastrichter Vertrag geschaffene Europa-Ausschuss des Bundestages, der Konsultationsrechte vor den Entscheidungen des EU-Ministerrates wahrnimmt, könnte ebenfalls einen Ansatz darstellen, der prinzipiell auf alle anderen Politikbereiche übertragbar wäre. Schließlich sollte auch die Einrichtung eines ständigen „Querschnittsausschusses Globalisierung“ geprüft werden. Um die federführenden Ausschüsse in diese Arbeit der „Task Force Globalisierung“ einzubinden, ist die Doppelmitgliedschaft der Mitglieder    der „Task Force“ in einem regulären Bundestagsausschuss und dem neuen Gremium sinnvoll.



68 So werden z. B. dem EU-Ausschuss durch Art. 23 Abs. 2 und 3 GG in den Angelegenheiten der Europäischen Union besondere Informationsrechte eingeräumt. Auch das Recht etwa der Ausschüsse, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Regierung zu verlangen, oder die „Aktuelle Stunde“ bieten hier Möglichkeiten.

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