*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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3.4.3       Optionen einer globalen Wettbewerbsordnung

Die Internationalisierung der Märkte und die durch sie bedingte Durchlässigkeit von politischen Grenzen führen zunehmend dazu, dass grenzüberschreitende unternehmerische Aktivitäten aus dem Geltungsbereich nationaler Rechtsordnungen heraus in neue hinein­ wachsen oder sich gar von jeglicher Jurisdiktion „emanzipieren“. Das Völkerrecht verfolgt u.a. das Ziel, die Entstehung rechtsfreier Räume zu verhindern. Für markwirtschaftlich orientierte Staaten ist Wettbewerb das konstitutive Element allen Wirtschaftens. Der aus der Freiheit der Wirtschaftssubjekte resultierende Wettbewerb muss aber ebenso wie die auf den politischen Freiheiten basierende Demokratie ständig gegen Vermachtung geschützt werden. Hierfür sind ein Rechtsrahmen – das Wettbewerbsrecht – und Institutionen erforderlich, die auf die Einhaltung der vorgegebenen Spielregeln achten und diese auch durchsetzen können. Der Globalisierungsprozess hat die Erkenntnis reifen lassen, dass nun weltweit der Aufbau solcher Rechtsrahmen notwendig wird.

Eine multilaterale Wettbewerbsordnung, die schon 1948 mit der Havanna-Charta vorgesehen war, ist bis heute nicht erreicht. Zwar sind im Rahmen des GATT, des GATS und des TRIPS von den Unterzeichnerstaaten auch Wettbewerbsregeln vereinbart worden. Sie beziehen sich jedoch nur auf staatliches Handeln. Das Wettbewerbsrecht, das Unternehmen zu Adressaten hat, ist im Wesentlichen jedoch auf den nationalen Rahmen, die EU und die bilaterale Zusammenarbeit begrenzt. Nicht mehr als ca. 90 Staaten kennen ein Wettbewerbsrecht in ihrer Gesetzgebung. Vor allem eine Fusionskontrolle fehlt häufig. Länderübergreifende Ermittlungen sind ebenso wenig möglich wie transnational wirksame Verfügungen. Andererseits unterliegen Unternehmen, deren Verhaltensweisen sich grenzüberschreitend auswirken, immer häufiger einer Mehrzahl paralleler kartellbehördlicher Prüfungen in den betroffenen Ländern. Die Unternehmen tragen also neben dem mit solchen Mehrfachnotifizierungen steigenden Kosten- und Zeitaufwand zunehmend auch das Risiko gegebenenfalls divergierender Entscheidungen.

Das nationale Wettbewerbsrecht stößt also an Grenzen. Zwar ist die Reichweite nationaler Wettbewerbsregelungen insofern nicht „begrenzt“, als im Ausland veranlasste Wettbewerbsbeschränkungen im Inland verfolgt werden können, wenn sie sich dort auswirken („Effects Doctrin“). Auch erleichtern internationale Abkommen zur gegenseitigen Amtshilfe grenzüberschreitende Wettbewerbsprobleme. Diese Abkommen lösen jedoch nicht mögliche Konflikte unterschiedlicher nationaler Rechtsregeln, ganz abgesehen davon, dass die wettbewerbs­ politischen Leitbilder ebenfalls divergieren können. Je stärker insbesondere die Fusionsaktivitäten über nationale Grenzen hi­ nausreichen, desto wünschenswerter werden international harmonisierte Wettbewerbsregeln. Die wachsende Erkenntnis, dass die Globalisierung nun auch weltweit den Aufbau von Rechtsrahmen, Wettbewerbsrecht und Institutionen notwendig macht, hat zu Initiativen in drei Richtungen geführt, die nicht gegenläufig sein müssen, sondern eher nebeneinander verfolgt werden sollten: Den multilateralen, den plurilateralen und den bilateralen Ansatz.




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