*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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   5.2.2       Internet und Recht13

5.2.2.1    Rechtliche Herausforderungen, Regulierungsbedarf und neue Regulierungsstrategien in der globalen Wissensgesellschaft

Die Enquete-Kommission hat sich neben den Ursachen, Folgen und der Überwindung der digitalen Spaltung mit den rechtlichen Fragestellungen, die das neue Medium Internet aufwirft, befasst, weil auch dies ein wichtiger Bereich für die Sicherung der Teilhabe Vieler an der Wissensgesellschaft ist. Vielfach wird der Eindruck erweckt, in regulatorischer Hinsicht könne der Wandel von der Industriegesellschaft zur Wissensgesellschaft mit einem neuen „Cyberlaw“ für das Internet bewältigt werden. Eine solche Sichtweise erfasst aber nicht die eigentliche Dimension des gesellschaftlichen Wandels, der mit der revolutionären Entwicklung der Informationstechnik verbunden ist. Es kann nicht nur darum gehen, (rechtliche) Spielregeln für den neuen Sozialraum, den Cyberspace, zu definieren. Vielmehr muss der „Informationierung der Gesellschaft“ durch eine „Informationierung des Rechts“ Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass langfristig untersucht werden muss, wie „Information“ und „Wissen“ an sich zum Gegenstand des Rechts gemacht werden können bzw. müssen und inwieweit der vorhandene rechtliche Rahmen zu reformieren ist. Dabei ist zu beachten, dass das Staatsverständnis sich, wie die Privatisierungstendenzen in allen Bereichen staatlichen Handelns zeigen, grundlegend geändert hat. Der Staat übernimmt in der Wissensgesellschaft eine Auffang- oder Gewährleistungsverantwortung da­ für, dass Gemeinwohlziele durch den Beitrag privater Akteure erreicht werden. Des Weiteren werden Steuerungsmöglichkeiten durch die zunehmende Globalisierung von der nationalstaatlichen auf die internationale Ebene verlagert. Schließlich wird der Staat in den globalen IuK-Netzen mit – nicht zuletzt technisch bedingten – „Ohnmachtserfahrungen“ (Roßnagel 1997: 26ff.) konfrontiert. Das Recht sowie ergänzende Regulierungsstrategien müssen diesen staatlichen Steuerungsverlusten Rechnung tragen. Dies bedeutet primär, dass der Staat Strukturen schaffen muss, die seinen Bürgern den Selbstschutz ermöglichen. Betroffen sind insbesondere Bereiche wie der Schutz der Privatsphäre, Verbraucherschutz und IT-Sicherheit.

5.2.2.1.1  Herausforderungen und Regulierungsfelder

Das Internet ist die Bezeichnung für eine spezielle Vernetzung von Computern und Telekommunikation, die zur Informationsverarbeitung eingesetzt wird. Die Nutzung dieses technischen Systems geschieht durch Software-Sys­ teme. Das hier derzeit bekannteste System ist das World Wide Web (WWW)-System. Innerhalb dieses vernetzten Systems von Computern ist der Informationsaustausch ohne Grenzen mit Lichtgeschwindigkeit möglich. Ausdruck findet dies in den e-mails als Träger der Informationen und den Internet-Adressen, die eine schnelle automatische Lokalisierung der Informationsquelle ermöglichen. Das Internet ist ein Kind der militärischen Entwicklung. Im Jahr 1969 startete das ARPA-Net auf Initiative einer Organisation des US-Verteidigungsminis­ teriums DARPA14. Zuerst wurden nur vier Computer miteinander vernetzt, Ende der siebziger Jahre waren es schon einige hundert Computer. In den 80er Jahren trieb die National Science Foundation (NSF) der USA die Entwicklung zum NSFNET voran. Ab 1994 begann die weltweite Kommerzialisierung. Die Nutzung dieses technischen Systems wurde vorangetrieben durch die Entwicklung des World Wide Web in der europäischen Forschungseinrichtung CERN (Genf) ab1989. NSFNET wurde 1995 voll privatisiert, doch hat nach wie vor die US-amerikanische Regierung und Wirtschaft den entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung des technischen Systems mit seinen Regelwerken.

Mit der Entwicklung von IuK-Netzen in den späten 60er Jahren, die heute als Internet bezeichnet werden, ging die Herausbildung von Selbstregulierungsansätzen einher, die Mitte der 80er Jahre weiter ausgebaut worden sind. Auf Seiten der Nutzer und Nutzerinnen hatte sich eine so genannte Netiquette entwickelt, die zum Teil in publizierten Codes of Conduct festlegt wurde. Mit der zunehmenden Kommerzialisierung des Internets haben sich jedoch die Zweifel an der Geeignetheit der Codes of Conduct zur ausschließlichen Regulierung des Internets gemehrt. Weltweit nutzen es inzwischen 350 Millionen Menschen. Bereits im Jahre 1999 wurden mit der elektronischen Abwicklung von Geschäftsprozessen auf der Basis der neuen IKT weltweite Umsätze in Höhe von 180 Milliarden Euro getätigt. Zumindest in den westlichen Industrieländern wird das Internet damit unverzichtbares Medium für private und unternehmerische Nutzung mit Anwendungsbereichen in allen Teilen der Gesellschaft und Industrie. Es wird zunehmend zu einem Faktor, der für die Funktionsfähigkeit der gesamten Volkswirtschaft von zentraler Bedeutung ist. Daneben wirkt die Herausbildung grenzüberschreitender Computernetze, neben den Trends zur Konvergenz der Medien und Netzinfrastrukturen, als ein zentraler Katalysator der Globalisierung.

Mit der zunehmenden Vernetzung der Gesellschaft steigt zugleich auch das Gefährdungspotenzial der über das Internet vermittelten Straftaten und Angriffe auf Schutzgüter der nationalen Werteordnungen. Neben Computerstraftaten im eigentlichen Sinne sind in jüngster Zeit vermehrt Straftaten mit volksverhetzender und kinderpornographischer Motivation zu beobachten, deren Bekämpfung und Ahndung aufgrund des weltweiten Aktionsradius der Straftäter und der sich aus den unterschiedlichen Rechtstraditionen der involvierten Staaten immer wieder ergebenden Gesetzeslücken oftmals aussichtslos erscheint.    Der/die einzelne Internetnutzer und -nutzerin sieht sich darüber hinaus zunehmend einer Gefährdung der Vertraulichkeit und Integrität seiner/ihrer über das Netz vermittelten persönlichen Daten ausgesetzt. Neben dieser Bedrohung für die Privatsphäre treten netzbasierte Angriffe auf Unternehmensdaten (Wirtschaftsspionage) und eine funktionsfähige Unternehmenstätigkeit an sich, die das Potenzial zu bedeutenden wirtschaftlichen Schäden in sich tragen. Schließlich bieten die virtuellen Verhältnisse offener IuK-Netze neuartige und vielfältige Angriffspunkte in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums sowie gewerblicher Schutzrechte15.

Neben diesen Gefahren tritt das Problem der Rechtsunsicherheit, weil bei globalen Transaktionen über das Internet oft unklar ist, welches Recht bei der regelmäßig grenzüberschreitenden Vertragsabwicklung anzuwenden ist und wie es durchgesetzt werden kann. Diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, ist eine der vordringlichsten Aufgaben der Regulierung des Cyberspace, wobei die in der Offline-Welt geschützten Werte auch in einer globalen „Netzkultur“ geschützt werden müssen. Aufgrund der dargestellten Besonderheiten des Internets kann dabei grundsätzlich zwischen der Regulierung der Transportebene (sie umfasst die Sicherheit des elektronischen Geschäftsverkehrs, die Bekämpfung der Computerkriminalität, die Sicherheit der Netze und die Koordinierung des Adressraumes-IP-Adressen und Domain Names) und der Regulierung der Inhaltsebene (sie umfasst u.a. den elektronischen Vertragsschluss, Daten-, Jugend- und Verbraucherschutz, Schutz des geistigen Eigentums) unterschieden werden. Ziel der Regulierung in diesen Bereichen sollte die Herausbildung eines hinreichenden Schutzniveaus auf der Grundlage eines globalen Minimalkonsenses sein. Eine entsprechende Harmonisierung wird zu mehr Rechtssicherheit führen. Daneben ist es unabdingbar, die Effektivität der Rechtsdurchsetzung zu erhöhen. Dem Netzbürger ist nicht geholfen, wenn ihm ein vereinheitlichtes Recht zur Verfügung steht, das er nicht oder kaum durchsetzen kann.

5.2.2.1.2  Bestandsaufnahme16

In Deutschland sind Kernbereiche des von den Besonderheiten des Cyberspace betroffenen Rechts schon an die neuen Verhältnisse angepasst worden. Beispielhaft sind von den in der jüngeren Vergangenheit erfolgten legislativen Maßnahmen insbesondere die Einführung und Novellierung des Teledienstegesetzes, des Mediendienstestaatsvertrages17, des Gesetzes über elektronische Signaturen18; die Anpassung der Vergabeverordnung (und auch der VOB) an die Verhältnisse des elektronischen Geschäftsverkehrs19 sowie der Urheberrechtschutz im Bereich der Datenbanken und Computerprogramme20 zu nennen.

Auf europäischer Ebene sind in den Bereichen IT-Sicherheit, Internet Domain Namen, elektronischer Geschäftsverkehr, Verbraucher-, Jugend-, Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberecht und gewerblicher Rechtschutz sowie in der Rechtsanwendung und –durchsetzung ebenfalls eine Reihe von harmonisierenden Einzelmaßnahmen ergangen. Hierdurch ist die Etablierung einer europäischen Marktordnung für den elektronischen Geschäftsverkehr bereits recht weit voran geschritten. Durch zahlreiche Regulierungsinstrumente kann in der Europäischen Union im Bereich der für die Informationsgesellschaft relevanten Regulierungsfelder ein hohes Maß an Rechtsharmonisierung durch supranationale Steuerung erzielt werden, wodurch allmählich ein europäisches Gegengewicht zur durchsetzungskräftigen US-amerikanischen Rechtskultur entsteht. Dennoch besteht in bestimmten Einzelfragen noch weiterer Regelungsbedarf. Eine Harmonisierung fehlt vor allem im Wettbewerbsrecht, teilweise im Bereich des Jugendschutzes und im Strafrecht.

Auf internationaler Ebene gibt es verschiedene Akteure, die in den aufgezeigten Regulierungsfeldern zur Herausbildung eines globalen Rechts beitragen. Hier kann differenziert werden zwischen Organisationen, die über eine völkerrechtliche Grundlage verfügen (OECD, International Telecommunications Union – ITU, United Nations Conference on Trade and Development – UNCTAD, United Nations Commission on International Trade Law – UNCITRAL, WTO, World International Property Organisation – WIPO, Europarat, Weltbank, Haager Konferenz) und Interessenvereinigungen ohne einen völkerrechtlichen Rahmen. An erster Stelle ist hier die Gruppe der „Internet-Organisationen“ zu nennen, die sich mit der Verwaltung des Adressraumes des Internets und der technischen Weiterentwicklung der Internet- und Anwendungsprotokolle befassen. Zu ihnen gehören z. B. die Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), die Internet Society (ISOC) mit ihren Untergliederungen wie etwa dem Internet Architecture Board (IAB) oder der Internet Engineering Task Force (IETF) und auch das World Wide Web Consortium (W3C). Letztlich liegt die Weiterentwicklung und Realisierung der technischen Möglichkeiten des Internets in der Hand dieser privaten Organisationen. Insoweit erscheint insbesondere bedenklich, dass    die ICANN – anders als z. B. die IETF – eine non-profit Organisation nach kalifornischem Recht ist und damit der US-amerikanischen Rechtsprechung unterliegt. Nach den Bylaws (der „Satzung“) der ICANN können auch keine Regierungsvertreter oder Vertreter von völkerrechtlichen Organisationen Mitglied des Board of Directors der ICANN werden.

Des Weiteren gibt es Projekte und Vereinigungen, die von Unternehmen gegründet wurden, wie z. B. das Global Internet Project (GIP), die International Chamber of Commerce (ICC) oder der Global Business Dialogue (GBD). Diesen Foren ist gemein, dass sich Unternehmen zusammenfinden, um ihren Interessen größere Durchsetzungskraft zu verleihen.

Die Bemühungen dieser Unternehmensvereinigungen, auf dem Wege der Selbstregulierung einheitliche Regulierungsstandards für die globale Geschäftskommunikation zu entwickeln, sind zu begrüßen. Durch das Engagement der Anbieter könnten flexible Instrumente zur Lösung der den E-Commerce betreffenden Rechtsprobleme geschaffen werden, die nicht an nationale Grenzen oder behördliche Verfahren gebunden sind. Jedoch wird auch der E-Commerce nicht gänzlich ohne staatliche Regelungen auskommen. Nur der demokratisch legitimierte Gesetzgeber kann sicherstellen, dass die Interessen aller Teilnehmer bei der Internet-Regulierung hinreichend berücksichtigt werden.

5.2.2.1.3  Bewertung des geltenden Rechts

Verglichen mit anderen Ländern sind in Deutschland im Bereich des Wettbewerbsrechts, des Verbraucherschutzes und des Datenschutzes Regeln vorhanden, die ein relativ hohes Schutzniveau etablieren. Während im Bereich des Datenschutzrechtes auf europäischer Ebene inzwischen ein einigermaßen einheitliches Schutzniveau implementiert wurde, kann hiervon im Bereich des Wettbewerbsrechtes keine Rede sein. Hier stellt sich das Problem, dass durch Regelungen wie das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie ein „Race to the bottom“ – eine Harmonisierung auf geringstem Level – einsetzen wird. Letztendlich könnte hieran eine materielle Harmonisierung im Bereich des Wettbewerbsrechts scheitern. Aus diesem Grunde sollte hier der Weg über Selbstregulierungsinitiativen (Codes of Conduct) gegangen werden. Gleiches gilt für den Jugendschutz, der zusätzlich über die Entwicklung von technischen Instrumenten (PICS) realisiert werden kann. Der Verbraucherschutz liegt zwischen diesen beiden Polen, da die EU sich dieses Themas bereits 1992 angenommen hatte und die Fernabsatzrichtlinie von 1997 EU-weit umgesetzt wurde.

Gerade im Bereich des E-Commerce zeigt sich eine Besonderheit, die bei zukünftigen Regulierungsstrategien zu berücksichtigen ist: Prinzipiell sind die rechtlichen Vo­ raussetzungen zum Abschluss rechtswirksamer elektronischer Verträge weltweit entweder bereits geschaffen worden oder werden in Kürze vorhanden sein. Wie sich am Beispiel der elektronischen Signaturen oder auch des Datenschutzrechts zeigt, bestehen dabei jedoch z. T. bedeutende Unterschiede (gerade zwischen den Rechtsblöcken USA und EU).21 Deshalb wird der Wettlauf der unterschiedlichen Regulierungsansätze zu einem nicht unbedeutenden Grad voraussichtlich durch die Schaffung von technischen Standards entschieden. Die schnelle Verabschiedung und Implementierung von europäischen Standards könnte in diesem Bereich die Durchsetzungskraft des europäischen Rechtsregimes gegenüber US-amerikanischen Produkten erhöhen.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Herausforderungen der globalen IuK-Netze umfassend durch verschiedene Akteure auf unterschiedliche Weise angegangen werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Empfehlungen, Politik-Vorschlägen und Analysen. Flankiert werden die regulatorischen und „Governance“-Bemühungen durch technische Entwicklungs- und Standardisierungsarbeit. Die internationale Ebene zeichnet sich in den Bereichen Datenschutz, Wettbewerbsrecht und elektronischer Geschäftsverkehr jedoch durch die Abwesenheit spezifischer rechtsverbindliche Instrumente aus (Ausnahmen sind WTO, ITU und WIPO).



13 Dieser Abschnitt beruht im Wesentlichen auf einem Gutachten von Holznagel (Holznagel: 2002).

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14 ARPA steht für Advanced Research Project Agency. Diese Agency gehörte dem amerikanischen Verteidigungsministerium an.

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15 Die damit zusammenhängenden Fragestellungen sind unter anderem Blickwinkel bereits Gegenstand von seiten der Enquete-Kommission vergebenen Gutachten und sollen hier nicht behandelt werden, vgl. dazu Katzenberger 2000, Liebig 2000.

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16 Der derzeitige Stand der Regulierung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene kann an dieser Stelle nicht umfassend dargestellt werden. Zur Bestandsaufnahme der vorhandenen Regulierung siehe im Einzelnen: Holznagel 2002: 28-40.

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17 Gesetz über die Nutzung von Telediensten vom 22.07.1997, BGBl. I 1997: 1870; Novellierung des Teledienstegesetzes durch das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz, EGG) vom 20.12.2001 (BGBl. I 2001: 3721); Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienstestaatsvertrag) vom 20.01. bis 07.02.1997.

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18 Gesetz zur digitalen Signatur vom 22.07.1997 (BGBl. I 1997: 1870), geändert durch das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und weitere Vorschriften vom 21.05.2001 (BGBl. I 2001: 876).

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19 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, VgV) vom 09.01. 2001 (BGBl. I 2001: 110).

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20 Eingefügt durch das IuKDG vom 22.07.1997 (BGBl. I 1997: 1870) und die Urheberrechtsnovelle vom 24.06.1985 (BGBl. I 1985: 1137).

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21 Durch die Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie zum Datentransfer in Drittstaaten wird ein gewisser Regulierungsdruck auf andere Länder ausgeübt, der u. U. zu einer Anhebung des dortigen Schutzniveaus führen könnte. Eines der Instrumente hierzu ist das Safe-Harbour-Agreement zwischen der Europäischen Union und den USA. Es zielt darauf ab, für personenbezogene Daten aus dem Bereich der EU, die von US-Unternehmen erhoben oder verarbeitet werden, ein Datenschutzniveau zu gewährleisten, das dem der EU-Datenschutzrichtlinie entspricht. Will also ein amerikanischer E-Commerce-Anbieter Kundendaten aus dem Bereich der Europäischen Union erheben oder verarbeiten, muss er seine Datenverarbeitung entsprechend den Safe-Harbour-Prinzipien gestalten. Bei der Umsetzung des Safe-Harbour-Abkommens stellt sich jedoch als problematisch dar, dass das Abkommen bislang noch keine umfassende Akzeptanz seitens der US-Unternehmen erfahren hat. Lediglich 102 Unternehmen haben sich bislang auf die Safe-Harbour-Grundsätze verpflichtet. Des Weiteren mangelt es an effektiven Kontrollmechanismen.

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