*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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5.3.1.4    Patentierungsabkommen versus Menschenrechtsabkommen

Neben vielen NGOs sieht die UN-Menschenrechtskommission Anlass für eine menschenrechtliche Prüfung des TRIPS-Abkommens. Sie wies die Regierungen in einer Erklärung vom 17. August 2000 auf die Vorrangstellung der Menschenrechte gegenüber Wirtschaftsabkommen hin und betonte dabei insbesondere die Konflikte zwischen dem TRIPS-Abkommen und den Menschenrechten auf Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt, auf Gesundheit, Er­ ­ nährung und Selbstbestimmung. Die Sektion der NGO „Oxfam“ in Belgien weist darüber hinaus darauf hin, dass die europäische Bio-Patentrichtlinie insgesamt acht völkerrechtlich bindende Übereinkommen verletzt, darunter den internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Konvention über biologische Vielfalt.

Die deutsche Kommission von „Justitia et Pax“ forderte ebenfalls eine Überprüfung des TRIPS-Abkommens mit den internationalen Menschenrechtsabkommen und dabei vor allem mit dem Abkommen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Justitia et Pax 2001).

Zudem stellte Jürgen Knirsch von „Greenpeace“ in einer öffentlichen Anhörung der Enquete-Kommission diese Probleme dar. Er unterstützte die Forderung des NGO- Statements „Re-thinking in the WTO“ nach grundlegender Überprüfung des TRIPS-Abkommens und verwies auf die besondere Problematik der EU-Richtlinie 98/44, in der die Patentierung erheblich über das durch das TRIPS-Abkommen geforderte Mindestmaß hinaus ausgeweitet wurde (vgl. Tabelle 5-5,Knirsch 2001: 90f.).

   EU und Bundesregierung lehnten bei den WTO-Verhandlungen 2001 eine Revision des TRIPS-Abkommens ab. Lediglich einzelne Bestimmungen sollen in Bezug auf die Implementierung und Unterstützung der Entwicklungs- und Schwellenländer überprüft werden. Die wesentlichen Themen, die im Rahmen des TRIPS-Rates dabei diskutiert werden, sind nach Angaben der Bundesregierung: a) Landwirtschaft/Ernährung, hierbei insbesondere Regelungen für ein geeignetes Schutzsystem von Pflanzensorten; b) Schutz und Ausbau der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der Zugang zu preiswerten Arzneimitteln gegen lebensbedrohliche Krankheiten; c) Biopiraterie. Hierbei spielen Fragen der Patentierung von lebender Materie und das Verhältnis des TRIPS-Abkommens zur Konvention über biologische Vielfalt sowie der Schutz von traditionellem Wissen eine besondere Rolle (BMWI 2001b: 42 ff.).




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Tabelle 5-5