*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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5.3.3       Zur Patentierbarkeit von Software

Die Frage der Patentierbarkeit von Software wird bereits seit Jahrzehnten national und auch auf europäischer Ebene sehr kontrovers diskutiert. Unbestritten ist, dass computer- und damit softwarebasierte Informations- und Kommunikationstechniken einen erheblichen und auch weiter zunehmenden Anteil an der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Wirtschaft haben.32 Patente auf Computersoftware als solche sind sowohl nach § 1 des deutschen Patentgesetzes als auch nach Art. 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ausgeschlossen. Dies ist der grundlegende Unterschied etwa zur Rechtssituation in den USA, wo es neben dem Copyright einen durch Richterrecht geschaffenen relativ breiten Patentschutz auf Geschäftsmethoden und auch auf Software gibt (Abate 2000: 697ff.; Lutterbeck 2000: 34ff.). Hier spielen die Patente im wirtschaftlichen Geschehen eine grundlegend andere Rolle als in Europa, da sie im Rahmen einer Property Rights-Strategie aggressiv im Kampf um Markt­ anteile genutzt werden (Lutterbeck 2000: 35ff., Kaplun 2000: 441ff.).

Auch in Europa zeigt sich in der Rechtssprechung zunehmend eine differenzierte Bewertung. So hat etwa der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt, dass Software im Sinne technischer Programme Patentschutz zu gewähren sei (Nack 2000: 853ff., Busche 2001: 49ff., Winischhofer 2000: 92ff. und Schölch 2001: 16ff.). Das EPA folgte ebenfalls zunehmend dieser Auffassung und hat für eine erhebliche Anzahl softwarebasierter Innovationen patentrechtliche Ansprüche gewährt. Dennoch    herrscht eine erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, wo genau die Grenze zwischen patentierbarer und nicht-patentierbarer Software zu ziehen ist und wie die Wendung „als solche“ im deutschen Patentgesetz sowie im EPÜ auszulegen sei (Winischhofer 2000: 99f.). Diese Fragen gewinnen insbesondere im Rahmen der gegenwärtigen internationalen und auch europäischen Diskussion einer grundlegenden Reform der Patentrechts deutlich an Brisanz und drängen auf politische Lösungen.

Sowohl die Sondierung der Generaldirektion Binnenmarkt 2000/200133 als auch die gemeinsame öffentliche Anhörung des Unterausschusses „Neue Medien“ sowie des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 200134 ergaben ein sehr kontroverses Meinungsbild. Während die Befürworter einer weitergehenden Patentierbarkeit von Software dieses hinsichtlich einer internationalen Rechtsharmonisierung für notwendig halten und Softwarepatenten große innovative und ökonomische Potenziale zuschreiben, erwarten die Kritiker für den Fall der freien Patentierbarkeit von Softwareprodukten eher nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen und sehen den technischen Fortschritt im Softwarebereich und damit im gesamten IT- und IuK-Bereich empfindlich beeinträchtigt. Die Frage einer Patentierbarkeit von Software berührt daher zugleich rechtliche, technische wie auch wirtschaftliche Aspekte.



32 Vgl. Enquete-Kommission 2001a, 2001b, ferner Hofmann 2000 und Kuhlen 2000, 2002.

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33 Die eingereichten Antworten sind abrufbar unter http://europa. eu.int/comm/internal_market/de/indprop/softreplies.htm, das Sondierungspapier unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/ indprop/softpatde.htm. (Stand 10. April 2002)

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34 Vgl. Deutscher Bundestag 2001d sowie Bitkom 2001, Live 2001, Lutterbeck 2001 und Probst 2001. Siehe auch Tauchert 2000, Teufel 2000 und Melullis 2000.

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