Steuerbegünstigung eines Fördervereins nicht an Gemeinnützigkeit koppeln
Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass die Steuerbegünstigung eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig sein soll, ob sich der von ihm geförderte Gewerbebetrieb eine gemeinnützige Satzung gibt. Dazu hat die Länderkammer einen Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung ( 15/904) vorgelegt. Die aktuelle Rechtslage, die dieses Erfordernis vorsieht, beruhe auf dem Gedanken, Missbrauch zu verhindern. Zuvor sei es möglich gewesen, Körperschaften, die zwar einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, wegen Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht aber nicht steuerbegünstigt waren, durch die Gründung eines Fördervereins eine mittelbare Empfangsberechtigung für steuerlich abziehbare Spenden zu verschaffen. Als Folge davon sei eine Zunahme neuer Fördervereine für steuerpflichtige Körperschaften festgestellt worden. Als Beispiel wird ein Golfverein genannt, der wegen der Erhebung hoher Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge nicht die Allgemeinheit förderte, oder für eine Pflege-GmbH, die Ausschüttungen an ihre Gesellschafter vornahm. Dies habe dazu geführt, dass Steuervergünstigungen für exklusive Sportvereine und für auf Gewinnerzielung ausgerichtete Betätigungen gewährt worden seien. Ziel des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfs sei es, diese Regelung "zielgenauer" zu gestalten. Bei der öffentlichen Hand und ihren Fördervereinen habe die Missbrauchsvermeidung keine Bedeutung. Die Beschränkung des Erfordernisses der Gemeinnützigkeit auf privatrechtliche Körperschaften bedeute zugleich, so der Bundesrat, dass Spenden für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie in einem nicht gemeinnützigen Gewerbebetrieb zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
Die Bundesregierung äußert in ihrer Stellungnahme verfassungsrechtliche und politische Bedenken. Eine unterschiedliche Behandlung von Fördervereinen für Gewerbebetriebe sowie von Körperschaften des öffentlichen Rechts verletze den Gleichheitsgrundsatz. Politische Bedenken äußert die Regierung, weil zahlreiche Kommunen durch eine erneute Änderung der Vorschrift belastet würden. Zumindest hätten die Kommunen, welche die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit geschaffen hätten, bei einem Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit erneuten Umstellungsaufwand.